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Alexander Throm (CDU), Mitglied des Deutschen Bundestags und innenpolitischer Sprecher der Unionsfraktion, spricht im Plenum des Parlaments.

© dpa/Julian Weber

Änderungen in der Ausreisepflicht : Union warnt vor „Rückführungsverschlechterungsgesetz“

Die Ampelkoalition will Menschen, die abgeschoben werden sollen, einen Anwalt zur Seite stellen. Das sogenannte Rückführungsverbesserungsgesetz käme einer Vorwarnung gleich, sagt die Union.

Eine Änderung am Entwurf für das geplante Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, die die Ampel-Fraktionen bei Nachverhandlungen im Dezember beschlossen hatten, ruft nun die Opposition auf den Plan.

„Die Grünen schreiben eine Pflicht ins Gesetz, Anwälte vor Ausreisegewahrsam über die Maßnahmen zu informieren - damit werden die Ausreisepflichtigen aber über alle Berge sein, wenn sie in Haft genommen werden sollen“, kritisierte Alexander Throm am Mittwoch nach einer Sitzung des Innenausschusses des Bundestages.

Das sogenannte Rückführungsverbesserungsgesetz von SPD, Grünen und FDP sei in Wirklichkeit ein „Rückführungsverschlechterungsgesetz“, sagt der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion.

Der Änderungsantrag der Fraktionen, der am Mittwoch im Innenausschuss Thema war, sieht vor, dass das Gericht zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam Betroffenen, die noch keinen anwaltlichen Vertreter haben, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen solchen als Bevollmächtigten an die Seite stellen. Aus Sicht der Union käme das einer Vorwarnung der Betroffenen gleich.

Der Bundestag berät an diesem Donnerstag abschließend über den Gesetzentwurf, der mit Verfahrensvereinfachungen dafür sorgen sollte, dass mehr Menschen ohne Bleiberecht abgeschoben werden.

Bislang scheitern Abschiebungen oft im letzten Moment, etwa weil Betroffene nicht auffindbar sind. Deshalb soll beispielsweise die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams künftig von bislang 10 Tagen auf 28 Tage verlängert werden. Außerdem sollen Behördenvertreter in Gemeinschaftsunterkünften auch andere Räume als das Zimmer des Abzuschiebenden betreten dürfen. (dpa)

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