zum Hauptinhalt
Karl Lauterbach (SPD) am 30. September im Haus der Bundespressekonferenz.

© dpa / Wolfgang Kumm/dpa

Masken- und Testpflichten: Diese Vorgaben gelten ab Samstag im Kampf gegen Corona

Der Corona-Winter steht bevor. Lockdowns werden ausgeschlossen, andere Schutzmaßnahmen aber sind ab 1. Oktober vorgesehen. Wir haben den Überblick.

Wieder einmal ändern sich in Deutschland die Corona-Regeln: Am Samstag tritt das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Die Neuregelung soll bis zum 7. April 2023 gelten.

Laut dem neuen ZDF-„Politbarometer“ halten 71 Prozent der Bürgerinnen und Bürger den Maßnahmenkatalog für angemessen. 19 Prozent denken demnach, die Regeln seien übertrieben, neun Prozent wünschen sich schärfere Vorgaben. Es folgt ein Überblick.

Das sind die bundeseinheitlichen Regeln

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt künftig im öffentlichen Fernverkehr, für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Eine Masken- und Testnachweispflicht gilt für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten - und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen.

Diese Maßnahmen liegen im Ermessen der Länder

Die Länder können mit Blick auf steigende Infektionszahlen weitergehende Vorschriften festlegen, um das Gesundheitswesen oder andere wichtige Bereiche zu schützen. Dazu zählt auch die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr sowie generell in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Es wird erwartet, dass es im ÖPNV bei der Maskenpflicht bleibt.

In bestimmten Bereichen sind Ausnahmen vorgesehen: Wer einen aktuellen Negativ-Test vorlegen kann, muss keine Maske tragen: Dies gilt generell bei Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen oder entsprechenden Einrichtungen sowie für die Gastronomie.

Ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes telefoniert im Rahmen der Fallbearbeitung am 20. Januar 2022 mit Betroffenen.

© dpa / Britta Pedersen/dpa-Zentralbild/dpa

Von der Maskenpflicht kann zudem ausgenommen werden, wer frisch genesen ist oder vor maximal drei Monaten eine abschließende Corona-Impfung erhalten hat. Zwei Impfungen reichen nicht mehr aus.

Die Länder können aber jeweils selbst entscheiden, ob sie diese Ausnahmen gelten lassen wollen oder nicht. Eine Maskenpflicht können die Länder zudem in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr erlassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Anordnen können die Länder zudem eine Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen - wie Asylbewerberunterkünften, Haftanstalten, Kinderheimen sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.

Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Gefahrenlagen - Lockdowns nicht vorgesehen

Die Länder können per Parlamentsbeschluss zusätzliche, härtere Maßnahmen in Gefahrenlagen vorschreiben - nämlich dann, wenn sie eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens oder der sonstigen kritischen Infrastruktur wie der Energieversorgung oder der Polizei sehen. Diese Maßnahmen beruhen in erster Linie auf strengeren Maskenpflichten.

So können Maskenpflichten auch in Außenbereichen angeordnet werden, wenn dort ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Dann entfallen auch die Ausnahmen für Geimpfte, Genesene und Getestete.

Angeordnet werden können dann zudem Personenobergrenzen für Veranstaltungen in Innenräumen und verpflichtende Hygienekonzepte mit weiteren Auflagen zum Beispiel zur Lüftung. Auch kann generell ein Mindestabstand von 1,5 Meter vorgeschrieben werden. Nicht vorgesehen sind jedoch auch bei einer solchen verschärften Lage Lockdowns oder Geschäftsschließungen.

Tests bei Schulkindern

In dem Gesetzentwurf war zunächst die Regelung enthalten, dass Schulkinder bei Verdacht oder tatsächlicher Infektion einen negativen Test vorlegen müssen, um wieder zur Schule gehen zu können. Nach massiver Kritik aus den Ländern sagte der Bund eine Streichung zu.

Corona-Beauftragte in Pflegeheimen

Pflegeheime sollen verpflichtet werden, Beauftragte zu benennen, die sich ums Impfen, die Hygiene, Tests und die Corona-Arzneimitteltherapie kümmern. Die Heime selbst bekommen dafür 250 Euro im Monat. Darüber hinaus gibt es pro Heim noch einmal insgesamt 750 Euro für denjenigen oder diejenige, der oder die sich um diese Aufgaben kümmern.

Kinderkrankentage

Wenn Eltern wegen der Erkrankung eines Kindes zu Hause bleiben müssen, bekommen gesetzlich Versicherte bis Ende 2023 weiterhin zusätzliche Kinderkrankentage. Pro Kind sind es 30 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende erhalten 60 Arbeitstage. (Jürgen Petzold, AFP)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false