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SV Babelsberg 03: Die Altlasten bleiben

UPDATE. Laut einem Gerichtsurteil muss der SV Babelsberg muss seinem ehemaligen Vermarkter Auskunft über Sponsoreneinnahmen geben.

Zum Pokerabend hatte der SVB Babelsberg 03 (SVB) am Donnerstagabend Sponsoren in die Spielbank Potsdam eingeladen. Schlechte Karten hatte der Verein einen Tag später: Im Streit um Provisionszahlungen mit der Vermarktungsagentur Sportsman Group hat die 6. Zivilkammer am Landgericht München I gegen den Fußball-Regionalligisten gestern ein Teilurteil erlassen. Der SVB wurde verurteilt, der Sportsman Group mitzuteilen, von welchen Sponsoren und in welcher Höhe er Geld- und Sachleistungen von Anfang Juli 2012 bis zum 7. April 2013 erhalten hat. Damit hat das Gericht in der ersten Stufe des Verfahrens der Sportsman Group recht gegeben. Wird das Teilurteil rechtskräftig – der Verein kann dagegen in Berufung gehen –, wird in zweiter Stufe entschieden, ob der SVB Provisionen in Höhe von 161 148 Euro an die Sportsman Group zahlen muss. Beim SVB wollte sich der Vorstandsvorsitzende Archibald Horlitz am Freitagabend nicht zum Urteil äußern, weil es ihm noch nicht vorliege.

Wie aus dem Urteil, das den PNN vorliegt, hervorgeht, hatte der SVB vertraglich seine sämtlichen Werbe- und Vermarktungsrechte (siehe Kasten) für zehn Jahre exklusiv an die Sportsman Group abgetreten. Dafür hat die Münchner Agentur Ende November 2011 in Höhe von 119 000 Euro brutto eine Signing Fee, eine Art Vorleistung, an den SVB gezahlt.

In der Begründung des Teilurteils ließ das Gericht erkennen, dass es die Klage für zulässig hält und den geforderten Ansprüchen grundsätzlich nichts entgegensteht. Dass der geschlossene Vermarktungsvertrag sittenwidrig sei, weil keine adäquate Gegenleistung vorliegt, wie vom amtierenden SVB-Vorstand argumentiert wurde, sieht das Gericht nicht: „Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist nicht zu erkennen, insbesondere stellt der Vermarktungsvertrag kein Wuchergeschäft dar“, so das Gericht.

Mit Verweis auf die Ausgestaltung des Vertrages ist es für das Gericht unerheblich, ob die Sportsman Group selbst einen Sponsor akquiriert hat oder dies durch den Verein geschah. Damit widerspricht die Kammer der Auffassung von SVB-Vorstandschef Archibald Horlitz, der den Münchner Vermarktungsspezialisten eine „Nichtleistung“ vorwirft, da sie lediglich Sponsorenleistungen in Höhe von 30 000 Euro akquiriert hätten. Da jedoch der Verein nur dann Provisionen zahlen musste, wenn tatsächlich Sponsorenleistungen vereinnahmt wurden, sieht das Gericht weder einen Schaden noch ein „echtes wirtschaftliches Risiko" für den SVB und somit „kein Indiz für ein auffälliges Missverhältnis“.

Auch eine Ausnutzung der „intellektuellen Überlegenheit“ durch die Sportsman Group, wie vom Verein vorgetragen, konnte das Gericht nicht erkennen. Vertragsunterzeichner für den SVB waren der damalige Geschäftsführer Klaus Brüggemann und der damalige Vorstandsvorsitzende Thomas Bastian, die inzwischen im Verein keine Funktion mehr ausüben. Unwissenheit und Unerfahrenheit aufseiten der SVB-Vertragsunterzeichner seien für das Gericht nicht zu erkennen, im Gegenteil: In der Präambel des Vertrages beschrieb die Vereins-Spitze den SVB nach zwei Spielzeiten in der dritten Liga als „fest etablierte“ Größe im Profi-Fußballgeschäft. Daher geht die Kammer von einer „nicht zu vernachlässigenden Kenntnis und Erfahrung“ der damaligen Akteure im Bereich der Rechtevermarktung aus. Außerdem meint das Gericht, dass der gemeinnützige Verein ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb als ein Kaufmann zu behandeln ist.

Wie die PNN aus Unternehmenskreisen der Sportsman Group erfuhren, wird dort nach dem Urteil in der ersten Stufe auch mit einem Erfolg für den zweiten Teil der Klage gerechnet. Dann geht es um die konkrete Provisionshöhe. Darüber hinaus seien die Anwälte der Agentur beauftragt worden, eine weiterführende Klage vorzubereiten, um verbleibende Rechte, die aus der Kündigung des Vertrages durch den Verein am 7. April 2013 abgeleitet werden, einzufordern. Zumindest für die Zeit ab Sommer 2013 sieht sich der Verein auf der sicheren Seite: Nach Angaben des SVB-Vorstandes galt der Vermarktungsvertrag nicht unterhalb von Liga 3 – und die hat der SVB vor dieser Saison in Richtung Regionalliga verlassen.

Worüber der SVB Auskunft geben soll

Auf fast drei A-4-Seiten sind vermarktbare Bereiche aufgeführt (Auswahl):

- die Namensrechte des Stadions und an Teilen des Stadions (Tribünen, VIP-Bereich, Lounges - alle Werbeflächen im und am Stadion, auf dem Spielfeld und auf Trainingsplätzen, am und im Spielertunnel, an Ersatzspieler-, Trainer- und    Betreuerbänken, auf Parkplätzen - Displays zur Aufstellung dreidimensionaler Werbegegenstände - Cam-Carpets, City Lights - TV-Screens im VIP-Bereich und im Stadion - Catering-, Bewirtschaftsungsrechte, Lieferverträge - Recht, die Lizenzspieler-Mannschaft für Testspiele zu buchen, - Nutzung sämtlicher Fahnenmasten

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