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Ratgeber Recht: Zerstrittene Erben

Wenn mehrere Erben sich um eine Immobilie streiten, kann eine Teilungsversteigerung ein Ausweg sein – die birgt aber Risiken.

Von Valerie Barsig

Potsdam - Wenn Geschwister gemeinsam erben, kann das in einen Streit ausarten. Angenommen, sie haben ein Mehrparteien-Mietshaus in Toplage vermacht bekommen. Nun sind sie uneinig darüber, was mit der Immobilie passieren soll. Was tun? Die Lage ist verzwickt, denn die Erbengemeinschaft kann nur einstimmig entscheiden. „Ein querulatorischer Miterbe kann den anderen das Leben zur Hölle machen“, sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht.

Um das Dilemma zu lösen, gibt es einen juristischen Weg: die Teilungsversteigerung. Dabei wird die Immobilie zwangsversteigert. Etwas Unteilbares, nämlich das Haus, wird in etwas Teilbares umgesetzt, nämlich in Geld. Damit können die Erben den Erlös unter sich aufteilen. „Jeder Miterbe, egal wie groß sein Anteil ist, kann beantragen, dass die Immobilie, die ihm in der Erbengemeinschaft mitgehört, versteigert wird“, erläutert Steiner.

Gutachten durch Sachverständigen

Anlaufstelle für den Antrag ist das Versteigerungsgericht, eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Das Gericht wird in einem ersten Schritt einen Sachverständigen damit beauftragen, ein Gutachten zu erstellen und den Versteigerungswert festzusetzen. Das kostet Geld. Neben Gerichtskosten muss auch die Arbeit des Sachverständigen und gegebenenfalls die des Anwalts bezahlt werden. Generell gilt: „Je wertvoller die Immobilie ist, desto höher sind die Kosten“, sagt Rechtsanwalt Jan Bittler. Ist der Antragsteller ohne Vermögen, kann er eventuell Prozesskostenhilfe beantragen.

„Die Zeit, in der der Antrag auf Teilungsversteigerung bei Gericht anhängig ist, können die Angehörigen einer Erbengemeinschaft nutzen, eventuell doch noch zu einer Einigung zu kommen“, sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht. Ähnlich sieht es Steiner, der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht ist. „Oft ist der Antrag auf Teilungsversteigerung ein Türöffner bei festgefahrenen Verhandlungen in der Erbengemeinschaft.“ Der Vorteil: „Der Antrag auf Teilungsversteigerung kann jederzeit wieder zurückgenommen werden“, sagt Bittler. Bleibt die Erbengemeinschaft weiter zerstritten, setzt das Gericht einen Termin fest, nachdem der Beschluss auf Teilungsversteigerung publik wurde.

Erben sollten mitbieten

Eines der größten Risiken bei der Versteigerung: Die Immobilie geht weit unter Wert weg. Um das zu verhindern, sollten Erben mitbieten, rät Rott. Bei der öffentlichen Versteigerung sollte daher unbedingt der Antragsteller anwesend sein. Bleibt er der Versteigerung fern, kann schon beim ersten Termin ein Bieter den Zuschlag erhalten, auch wenn er weniger als 70 Prozent des Schätzwertes bietet. dpa

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