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Landeshauptstadt: Ran an die Schaufel

Vermieter können Winterdienst an Mieter verpflichtend übertragen

Auch wenn das Wetter ungemütlich ist – bei Eis und Schnee besteht für Vermieter und Eigentümer eine Räum- und Streupflicht. Diese Aufgabe können sie aber auf ihre Mieter übertragen, erklärt die Rechtsanwältin für Mietrecht, Beate Heilmann. Wichtige Fragen und Antworten:

Muss ich als Mieter räumen?

Räumen und streuen müssen Mieter nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es reicht nicht aus, dies lediglich in der Hausordnung zu regeln. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist es auch nicht ausreichend, wenn der Vermieter einen „Schneeräumplan“ aufstellt und in die Briefkästen der Mieter wirft.

Können sich Nachbarn Aufgaben teilen?

Sind Bewohner eines Mehrfamilienhauses laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie sich beim Schneeräumen abwechseln. Dies sollte auch im Mietvertrag festgelegt werden, sonst sei dieser Teil des Vertrags eventuell nicht wirksam.

Muss man Streumaterial selbst kaufen?

Nein. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist es Aufgabe des Vermieters, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss er regelmäßig kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde. Eine Kontrolle von zwei bis drei Mal in der Woche ist dabei erforderlich, ansonsten haftet der Vermieter unter Umständen.

Muss die ganze Nacht geräumt werden?

Nein. Geräumt werden muss nicht rund um die Uhr. Geleistet werden muss der Winterdienst werktags in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr, erklärt der Deutsche Mieterbund. Bei starkem Schneefall muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (Az.: VI ZR 49/83). Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht.

Welche Wege sind zu räumen?

Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen auf einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden.

Kein Urlaub wegen Räumpflicht?

Nein, aber wer in den Urlaub fährt oder aus Krankheitsgründen keinen Schnee schippen kann, sollte darauf achten, dass Räumpflichten von Vertretern erfüllt werden. Denn: Stürzt ein Passant aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, kann er Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Im Schadensfall können Forderungen auch an den Mieter weitergeleitet werden. dpa

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