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Für Touristen ändert sich nichts. Wer seine Sanssouci-Fotos jedoch kommerziell verwerten will, muss künftig an die Schlösser-Stiftung eine Gebühr zahlen.

© dpa

Urteil des Bundesgerichtshofs: Knips-Gebühr: Gericht gibt Stiftung recht

Fotos des Preußischen Kulturerbes dürfen nur gegen Gebühr und mit Erlaubnis gewerblich genutzt werden.

Von Matthias Matern

Potsdam / Karlsruhe - Die „Knips-Gebühr“ ist rechtens: Wer Fotos von historischen Gebäuden und Parkanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten macht und diese kommerziell nutzen will, muss dafür zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag und bestätigte damit die Haltung der Stiftung. Diese hatte mit Verweis auf ihr Eigentumsrecht in drei Verfahren zwei Bildagenturen und eine Internetplattform auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Bildern und einer DVD verklagt. Die Stiftung war vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) unterlegen, hatte aber Revision eingelegt.

„Wir sind zufrieden, weil endlich Rechtssicherheit besteht“, kommentierte gestern Stiftungssprecher Ulrich Henze das Urteil. Zwei „grundsätzliche“ Fragen seien geklärt: „Wer Aufnahmen von Schlössern und Gärten der Stiftung zu gewerblichen Zwecken machen möchte, braucht eine Genehmigung.“ Außerdem hätte das Gericht entschieden, dass die kommerzielle Verwertung des preußischen Kulturerbes ausschließlich der Stiftung obliegt, so Henze. Die Stiftung verwaltet rund 150 Bauten und 800 Hektar Gartenanlagen, die größtenteils auf der Weltkulturerbe-Liste der UNESCO stehen. Dazu zählen etwa Schloss und Park Sanssouci in Potsdam, das Schloss Rheinsberg, aber auch das Berliner Schloss Charlottenburg.

Die Anwälte der Bildagenturen hatten auf die Zweckbindung einer öffentlichen Stiftung verwiesen, die ihre Flächen der Öffentlichkeit zugänglich machen müsse – auch gewerblichen Nutzern. Die Richter sahen dies anders: „Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind“, so die Richter.

Im Fall der Internetplattform Fotofinder jedoch entschied das Gericht gegen die Stiftung. Fotofinder hat etwa 1000 Fotos von historischen Anlagen gespeichert, die die Stiftung verwaltet. Sie hat aber nicht selbst fotografiert oder gefilmt, sondern nur Platz für Fotografen und Fotoagenturen bereitgestellt. Nach bisheriger Rechtsprechung muss der Betreiber einer solchen Plattform die Fotos nur überprüfen, wenn er Rechtsverletzungen erkennen kann. „Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht“, heißt es im Urteil.

Kritik des Deutschen Journalisten-Verbandes, der Foto- und Filmjournalisten in ihrer Arbeit eingeschränkt sieht, wies die Stiftung zurück. Für „tagesaktuelle Berichterstattung“ würden selbstverständlich keine Gebühren erhoben, sagte Henze. Das gelte auch für Besucher. „Jeder Tourist kann so viel fotografieren wie er möchte.“

Allerdings, so der Sprecher, werde das Urteil auch Signalwirkung auf den Umgang mit Bildrechten bei den anderen 13 deutschen Schlösserstiftungen haben. Bei der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in München sei der Prozess „gespannt“ verfolgt worden, sagte gestern deren Sprecher Jan Björn Potthast. „Wie begrüßen das Urteil, weil es auch uns betrifft.“ Die Verwaltung ist für mehr als 70 Schlösser und Burgen zuständig, darunter auch das Schloss Neuschwanstein. (mit dpa)

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