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Landeshauptstadt: Gegen Hass im Netz vorgehen

Betroffene können sich mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen

Es kann schnell gehen: Man vergreift sich im Ton, spricht ein sensibles Thema an oder wird einfach falsch verstanden. Und schon können wütende Kommentare oder Beleidigungen kommen. Diskussionen und Aussagen im Netz und besonders in sozialen Netzwerken verbreiten sich wie ein Lauffeuer. Privatpersonen sind dabei vor Beleidigungen und Hass nicht gefeit.

Verantwortlich für eine Aussage im Netz ist immer die Person, die sie getätigt hat. Diesen Menschen auszumachen ist aufgrund der hohen Anonymität und von falschen Profilen im Netz oft schwer. „Um die Schuldigen zu erreichen, wird meist eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet“, erklärt Christian Solmecke, Fachanwalt für IT-Recht. Spätestens dann ist es möglich, den Namen der Person über die IP-Adresse ausfindig zu machen.

Der schnellste Weg, entsprechende Kommentare oder Posts zu löschen, erfolgt jedoch direkt über die Meldesysteme der einzelnen Medien. Für soziale Netzwerke gilt zudem: „Das Unternehmen ist verpflichtet, entsprechende Kommentare innerhalb von 24 Stunden zu löschen“, erklärt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. So will es das am 1. Oktober 2017 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Die 24-Stunden-Regel zur Löschung „offenkundig strafbarer Inhalte“ gilt aber erst vom 1. Januar 2018 an. Bis dahin haben die Netzwerke sieben Tage Zeit. Schwierige Fälle soll ein dem Bundesamt für Justiz unterstelltes Gremium für Grundsatzfragen bewerten. Nutzer können sich auch selbst gegen Beleidigungen wehren. Facebook schlägt aktive Gegenrede vor. Der Gegenüber soll sachlich, aber bestimmt in die Schranken gewiesen werden.

Opfer von Beleidigungen sollten einen Strafantrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Mit einer Anzeige lässt sich eine Beleidigung leichter nachverfolgen. „Hassrede ist nicht juristisch zu sehen“, erklärt Solmecke. Rechtlich lassen sich aber andere Straftaten klar definieren: Volksverhetzung, Gewaltdarstellung, Aufruf zu Straftaten oder das Drohen mit einem Verbrechen sind strafbar. Wann eine Aussage rechtlich als Beleidigung zu werten ist, hängt jedoch von Einzelfall und Kontext ab, so Solmecke. dpa

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