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Corona-Test in einer Potsdamer Apotheke.

© Andreas Klaer

Verschärfte Testpflicht: Diese Regeln gelten jetzt in Potsdam

In Gaststätten, Hotels oder Schwimmbädern: Vielerorts greift in Potsdam nun die Testpflicht für Ungeimpfte, weil die Inzidenz seit Tagen über der 20er-Marke liegt - ein Überblick.

Potsdam - Seit Dienstag (17.8.) gilt in Potsdam eine verschärfte Testpflicht für Bürger, die nicht genesen oder vollständig geimpft sind. Kinder unter zwölf Jahren sind nicht betroffen. 

Die Regelungen ergeben sich aus der Umgangsverordnung des Landes, weil die Inzidenz für Potsdam an fünf Tagen nacheinander über 20 lag. Die Maßnahmen werden laut Landesverordnung erst wieder aufgehoben, wenn die Inzidenz in Potsdam an fünf Tagen in Folge geringer als 20 ist. 

Wo die Testpflicht greift - dazu hat die Stadt einen Überblick erstellt

  • in der Innengastronomie
  • in Beherbergungsstätten (vor Beginn der Beherbergung)
  • bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten in Indoor-Sportanlagen (Ausnahme: Kontaktsport, hier ist auch bei Inzidenzen unter 20 ein negativer Test beziehungsweise die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises nötig)
  • in Innen-Spielplätzen
  • bei Veranstaltungen, (Ausnahme: die Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern.)
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern)
  • in Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (Ausnahme: Angebote, die im Zusammenhang mit gebuchten Übernachtungen stehen, hier besteht die Testpflicht bei Inzidenzen über 20 bereits beim Einchecken in der Beherbergungsstätte)
  • Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen): Testpflicht für alle Künstlerinnen und Künstler (Ausnahme: dies gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden).
  • bei Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen (Ausnahmen: Veranstaltungen unter freiem Himmel, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts, in beiden Fällen ist auch bei Inzidenzen von über 20 kein Test nötig)
  • bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt, z.B. Bartrasur oder kosmetische Gesichtspflege (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor, hier ist auch bei Inzidenzen über 20 kein Test nötig)

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Unabhängig davon, ob die 7-Tage-Inzidenz unter oder über 20 liegt, gilt die Testpflicht beziehungsweise die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises in folgenden Fällen immer:

  • bei der Ausübung von Kontaktsport in Indoor-Sportanlagen 
  • beim Besuch von Diskotheken, Clubs, Festivals und anderen Tanzveranstaltungen
  • beim Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  • in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
  • bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.

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