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HINTERGRUND: Mietpreisbremse und Kappungsgrenze

Die Mietpreisbremse sieht vor, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent angehoben werden darf. Die Länder werden ermächtigt, für fünf Jahre die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen.

Die Mietpreisbremse sieht vor, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent angehoben werden darf. Die Länder werden ermächtigt, für fünf Jahre die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen. Seit Anfang 2016 gilt die Mietpreisbremse in 31 Kommunen Brandenburgs – überwiegend im Berliner Umland. Potsdam, Teltow, Kleinmachnow und Nuthetal zählen dazu. Allerdings gilt die Mietpreisbremse nicht für Neubauten oder nach umfangreichen Modernisierungen. In Gebieten mit vielen Neubauten treiben diese also den Durchschnitt im Mietspiegel nach oben. Bestehende Mietverträge sind von der Mietpreisbremse nicht betroffen. Dafür gilt die Kappungsgrenze. Seit 2013 erlaubt der Bund den Ländern, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt Mieterhöhungen auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren zu begrenzen. Brandenburg hat das 2014 umgesetzt. Die Begrenzung gilt in Potsdam, Teltow, Kleinmachnow und Nuthetal. mar

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