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Keine Einsicht in Stahnsdorfs Wahlunterlagen: Albers will Archiv erst mit neuem Wahlleiter öffnen

Stahnsdorf - Die Unterlagen für die nächste Bürgermeisterwahl in Stahnsdorf können derzeit von den Gemeindevertretern nicht eingesehen werden. Heiko Spleet, der Vorsitzende der SPD-Fraktion, hatte beim Bürgermeister Bern Albers (BfB) Akteneinsicht beantragt.

Stahnsdorf - Die Unterlagen für die nächste Bürgermeisterwahl in Stahnsdorf können derzeit von den Gemeindevertretern nicht eingesehen werden. Heiko Spleet, der Vorsitzende der SPD-Fraktion, hatte beim Bürgermeister Bern Albers (BfB) Akteneinsicht beantragt. Diese wurde jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass die Gemeinde derzeit keinen ehrenamtlichen Wahlleiter hat. „Das wirft die Frage auf, ob der Bürgermeister noch mehr zu verbergen hat“, so Spleet.

Hintergrund ist der von Albers bereits im Frühjahr diesen Jahres beantragte Termin für die nächste Bürgermeisterwahl im Februar 2016. Der Bürgermeister hatte den Termin noch nicht bekanntgegeben und sich nach Meinung unter anderem der SPD dadurch einen Vorteil für die kommende Wahl verschafft (PNN berichteten). Nun wollte der Fraktionsvorsitzende Einsicht in die Wahlakten nehmen. Spleet zufolge kann Bürgermeister Albers die Akteneinsicht gewähren.

Laut Gemeindesprecher Stephan Reitzig erhält der Bürgermeister selbst die Wahlunterlagen vom Wahlleiter aber erst nach der Wahl. Der Bürgermeister habe kein Recht, selbst Einsicht in die Wahlunterlagen zu geben – Das könne nur der ehrenamtliche Wahlleiter. Der hat in Stahnsdorf jedoch vor kurzem sein Amt niedergelegt, ein Nachfolger soll in der Gemeindevertretersitzung am 2. November gewählt werden.

Die Kreiswahlleiterin ist derzeit im Urlaub und kann sich zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Stahnsdorfer Verwaltung nicht äußern. Das Landratsamt vermutet, so Sprecherin Andrea Metzler, aber, dass die Verweigerung der Akteneinsicht rechtens ist. Auch im Landratsamt könne man keine Einsicht in die Wahlunterlagen nehmen, wenn die Kreiswahlleiterin nicht im Haus ist und ihr Einverständnis geben kann. eb

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