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Maximilian Krah (AfD, Mitte) im Europaparlament in Strassburg

© AFP/FREDERICK FLORIN

Vorwürfe gegen AfD-Kandidaten: Könnte Maximilian Krah von der Europawahl ausgeschlossen werden?

Einer seiner Mitarbeiter soll für China spioniert haben und wurde festgenommen. Doch könnte das den AfD-Europaabgeordneten seine Kandidatur kosten?

Weil ein Mitarbeiter des deutschen AfD-Europaabgeordneten Maximilian Krah wegen des Verdachts der Spionage für China festgenommen wurde, rückt die anstehende erneute Kandidatur des Politikers in den Fokus. Die Frage dabei: Können Kandidaten von der Europawahlliste nachträglich einfach entfernt werden? Oder können sie zurücktreten?

Grundsätzlich gilt: Hat eine Partei die Wahlliste zum Ablauf der Einreichungsfrist zum 18. März 2024 eingereicht, ist eine Änderung ausgeschlossen. Diese Regel findet sich im für deutsche Kandidaten gültigen Europawahlgesetz (EuWG).

Nur zwei Gründe: Tod oder Verlust des Wahlrechts

Es gibt aber laut Paragraf 12 des EuWG bestimmte Ausnahmen: Wenn ein Kandidat mit deutscher Staatsbürgerschaft stirbt oder nicht mehr wählbar ist, darf die Liste geändert werden. „Der Verlust der Wählbarkeit tritt automatisch ein, wenn jemand infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt“, erklärte Susanne Hillen von der Pressestelle der Bundeswahlleiterin.

Eine Person könne demnach ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie zum Beispiel wegen einer schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Dann könne das passive Wahlrecht für fünf Jahre entzogen werden sowie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

„Darüber hinaus kann das passive Wahlrecht im Einzelfall durch richterliche Entscheidung für die Dauer von zwei bis fünf Jahren in den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen ausdrücklich aberkannt werden“, sagte Hillen. Dazu gehören auch Vergehen wie Hochverrat, Landesverrat, Angriffe gegen ausländische Vertreter und Wahlfälschung.

Rücktritt von Kandidatur nicht möglich

Diese Änderungen in der Wahlliste werden von speziellen Vertretern der Partei, den sogenannten Vertrauenspersonen, gemacht. Sie erleichtern die Kommunikation zwischen den Wahlbehörden und den Parteien und handeln im Namen der Partei. Tritt einer der Ausnahmefälle ein, reicht eine einfache schriftliche Erklärung, um die Liste anzupassen.

Doch können Kandidaten auch einfach zurücktreten? „Nein, ein zugelassener Bewerber kann vor der Wahl nicht von seiner Kandidatur zurücktreten“, hieß es weiter aus dem Büro der Bundeswahlleiterin. Nach EuWG könne ein Wahlvorschlag nach seiner Zulassung nicht mehr geändert werden. „Die Zulassung ist in den Sitzungen des Bundeswahlausschusses am 29. März und 18. April erfolgt.“

Zudem beginne nach der zweiten Sitzung, und damit der endgültigen Entscheidung über die Zulassung, der Druck der Stimmzettel durch die zuständigen Gemeindebehörden. Die Stimmzettel könnten dann auch aus rein praktischen Gründen nicht mehr geändert werden. (dpa)

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