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Eine Arzthelferin klebt in einer Praxis den Nachweis einer Impfung mit einem Corona-Impfstoff in ein Impfbuch (Symbolbild)

© Wolfgang Kumm/picture alliance/dpa

Bundesgerichtshof entscheidet: Auch ältere Fälle von Corona-Impffälschung sind strafbar

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch für einen Angeklagten wegen gefälschter Impfpässe aufgehoben. Ihm drohen nun eine Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre im Gefängnis.

Die Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen ist auch nach altem Recht vor einer im November 2021 erfolgten Gesetzesänderung strafbar. Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erklärte am Donnerstag in Leipzig, dass in diesen Fällen der Tatbestand der Urkundenfälschung greifen kann.

Der BGH hob den Freispruch für einen Angeklagten wegen gefälschter Impfpässe auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück an das Landgericht Hamburg.

Seit einem Jahr drohen bei Nutzung eines gefälschten Impfpasses etwa in einer Apotheke eine Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Für einen gewerbsmäßigen Handel mit solchen Papieren kann es bis zu fünf Jahre Haft geben.

Zwar gab es bis dahin bereits ein Gesetz zur Strafbarkeit solcher Fälschungen, geahndet wurde aber nur die Vorlage bei Behörden oder Versicherungen. Fälle, in denen das gefälschte Dokument etwa einer Apotheke für ein digitales Impfzertifikat oder in der Gastronomie vorgezeigt wurde, blieben außen vor. Das wurde mit der Gesetzesänderung vom November vergangenen Jahres neu geregelt.

Vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Frage, ob es bis zur Nachschärfung der entsprechenden Gesetzesregelung eine sogenannte Strafbarkeitslücke gab. Dies verneinte der Senat nun und entschied, dass „die vom Landgericht Hamburg angenommene Sperrwirkung nicht existiert“.

Die Auffassung, wonach der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen eine Sonderregelung sei, die einen Rückgriff auf das allgemeine Urkundenstrafrecht verboten habe, wies der BGH als rechtsfehlerhaft zurück.

Hamburg: Angeklagter fälschte 19 Coronanachweise

Im konkreten Fall war der Angeklagte in Hamburg vom Vorwurf der Fälschung von Gesundheitszeugnissen freigesprochen worden, obwohl er gegen Geld insgesamt 19 falsche Coronanachweise in Impfpässen mit Chargennummer, Stempel und Unterschrift eines vermeintlichen Impfarztes ausgestellt hatte. Auch wegen Urkundenfälschung wurde er nicht verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision ein und hatte nun Erfolg. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg muss den Fall erneut verhandeln und das Vorliegen einer Urkundenfälschung prüfen.

Dem Angeklagten, der in demselben Verfahren wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, droht nun eine weitere Verurteilung mit einer neu zu bildenden Gesamtstrafe.

Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung auch für andere Altfälle, sofern deren Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden. Bisher ist die Rechtsprechung dazu nicht einheitlich. (AFP)

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