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Ein Mann sitzt mit einem Joint zwischen den Fingern am Steuer eines Autos.

© dpa/Karl-Josef Hildenbrand

3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum: Expertenkommission schlägt Grenzwert für Cannabis am Steuer vor

Mit der teilweise Freigabe von Cannabis stellt sich auch die Frage nach einem Grenzwert im Straßenverkehr. Eine Expertenkommission gibt nun Empfehlungen ab.

Begleitend zur Legalisierung von Cannabis hat eine Expertenkommission eine Empfehlung für einen Grenzwert im Straßenverkehr vorgelegt. Vorgeschlagen wird - bezogen auf den Wirkstoff THC - eine Konzentration von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum, wie das Bundesverkehrsministerium am Donnerstag mitteilte. Bei Erreichen dieses Wertes sei „nach aktuellem Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend“.

Bisher gibt es für Cannabis am Steuer keinen gesetzlichen Grenzwert wie die 0,5-Promille-Marke bei Alkohol. Etabliert hat sich in der Rechtsprechung aber ein Wert von 1 Nanogramm, ab dann drohen bisher Sanktionen.

Für eine Einführung des empfohlenen Grenzwertes ist eine Gesetzesänderung durch den Bundestag erforderlich, wie es weiter hieß. Dies gilt also noch nicht schon zum Start der teilweisen Cannabis-Legalisierung am Ostermontag (1. April).

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Die Kommission empfiehlt auch, in der Probezeit nach dem Führerschein-Erwerb und für unter 21-Jährige bei Cannabiskonsum ein absolutes Alkoholverbot am Steuer vorzusehen. Dies soll besonderen Gefahren durch Mischkonsum gerecht werden. Der Arbeitsgruppe, die vom Verkehrsministerium eingesetzt wurde, gehörten Experten aus Medizin, Recht, Verkehr und Polizei an.

Der vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 Nanogramm sei nach Ansicht der Experten ein „konservativer Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille“. Hintergrund ist, dass THC bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar ist. Mit einem Grenzwert von 3,5 Nanogramm solle daher erreicht werden, dass - anders als bei der Schwelle von 1 Nanogramm - nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen eine „verkehrssicherheitsrelevante Wirkung“ möglich sei. (dpa)

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