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Lesermeinung: Das Recht des Stärkeren gegen die Stärke des Rechts

Zum Streit um den Uferweg am GriebnitzseeJahrelang zieht sich die Befreiung des Uferwegs des Griebnitzsees, im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit und entsprechend den Beschlüssen der Stadtverordneten, hin. Das einzigartige Ensemble historischer Bauten und herrlicher Lage wird von wenigen genutzt.

Zum Streit um den Uferweg am Griebnitzsee

Jahrelang zieht sich die Befreiung des Uferwegs des Griebnitzsees, im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit und entsprechend den Beschlüssen der Stadtverordneten, hin. Das einzigartige Ensemble historischer Bauten und herrlicher Lage wird von wenigen genutzt. Und die wenigen begünstigten Grund-Eigentümer (viele nicht ansässig), die die Rückgabe an die Allgemeinheit aufhalten, genießen ihre Vermögensinteressen und die Unterbrechung des Weges – die sie selbst herbeiführten. Vor Gericht (diverse Klagen gegen den verbindlichen Bebauungsplan sind anhängig) ist es wie auf hoher See – man ist Gottes Hand. Damit dauert ein von den Begünstigten selbst – entgegen einem auch heute verbindlichen Bebauungsplan – herbeigeführter Verstoß (Blockade des Wegs) an und wird durch das komplexe Verfahren und auch politisches Desinteresse verfestigt. Für genau diese Fälle wurde im Baurecht der vorläufige Rechtsschutz eingeführt. Wenn öffentliches Interesse überwiegt, keine Vorwegnahme der Hauptsache in unabänderlicher Weise erfolgt, so durch bauliche Veränderungen, die nie mehr rückgängig gemacht werden könnten, kann (und politisch muss!) die Verwaltung für den Souverän, also das Volk (vertreten durch die Parlamente von Stadt und Land) den Zustand herstellen, der dem öffentlichen Interesse entspricht. Das heißt: einen durchgängigen Weg am Griebnitzsee. Das Recht der Stärkeren – und Begünstigten, den eigenen Verstoß gegen den Bebauungsplan weiter zu nutzen und die Allgemeinheit auszuschließen – muss zurücktreten gegenüber der Stärke des Rechts, hier und heute eine verfassungsgemäße vorübergehende Nutzung des Uferweges herbeizuführen, bis zum Abschluss der Rechtsverfahren. Die endgültige Klärung wird hierdurch nicht behindert. Damit sind die Parteien und Fraktionen im Landtag gefordert.

S. K. Ohme, Potsdam

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