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Brandenburg: In der Beweispflicht

Auch rechtlich sind viele Fragen in der Affäre offen

Potsdam - Welche rechtlichen Folgen der Skandal nach sich zieht, ist noch gar nicht absehbar. Der Münchner Medizinrechtler Christian Bichler sagte, für eine strafrechtliche Verurteilung reiche nach dem Arzneimittelgesetz schon der begründete Verdacht, dass die Arzneimittel schädliche Wirkungen haben, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Sie gelten dann als „bedenklich“. Der Nachweis, dass die Medikamente tatsächlich zu einem Patientenschaden geführt haben, sei – zumindest strafrechtlich – nicht erforderlich.

Krebspatienten und deren Angehörige, die nun Schadenersatz verlangen wollen von den Tätern in Griechenland oder dem Brandenburger Händler, haben es weitaus schwerer beim Nachweis. So müssten die Patienten beweisen können, dass ihnen gerade durch das qualitätsgeminderte Arzneimittel ein Schaden entstanden ist. Nach Bichlers Angaben hängen die Chancen der Betroffenen auf Schadenersatz nach dem aktuellen Wissenstand über den Skandal davon ab, ob es den Betroffenen gelingt nachzuweisen, dass es ihnen besser gehen könnte oder sie sogar noch leben könnten, wenn ihnen ein anderes, ordnungsgemäß gelagertes Medikament verabreicht worden wäre. Noch schwieriger werde es sein, durch Staatshaftungsklagen, beispielsweise gegen das Land Brandenburg, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sagte Bichler. Dazu müsste Beamten ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen Amtspflichten nachgewiesen werden. axf

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