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Die ehemalige Bundestagspräsidentin Rita Süssmuth (CDU).

© dpa

Entscheidung in Brandenburg steht aus: Süssmuth hofft auf Bestand des Paritätsgesetzes

In Thüringen sollten Parteien ihre Landeslisten für Landtagswahlen abwechselnd mit Männern und Frauen besetzen. Doch ein Gericht kippte das Gesetz. Eine Entscheidung in Brandenburg steht noch aus. Ex-Bundestagspräsidentin Süssmuth hofft auf einen anderen Ausgang.

Erfurt/Potsdam - Nach dem Scheitern des Paritätsgesetzes in Thüringen vor dem Verfassungsgerichtshof hofft die frühere Bundestagspräsidentin Rita Süssmuth (CDU), dass ein ähnliches Gesetz in Brandenburg Bestand hat. „Frauen mit ihren Erfahrungen und Perspektiven werden in der Gesetzgebung und überall dort gebraucht, wo Richtungsentscheidungen für unser Land getroffen werden. Dort sind sie noch viel zu wenig zu finden“, schreibt Süssmuth in einer gemeinsamen Erklärung mit mehreren Juristinnen vom Mittwoch.

Zu den Verfasserinnen der Erklärung gehören auch zwei ehemalige Richterinnen am Bundesverfassungsgericht sowie Rechtswissenschaftlerinnen der Universitäten Kassel, Mainz und Hannover.

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In Thüringen sah das Paritätsgesetz vor, dass Parteien ihre Kandidatenlisten für Landtagswahlen abwechselnd mit Männern und Frauen besetzen müssen. Ziel der Änderung des Landeswahlgesetzes war es, den Anteil von Frauen im Parlament perspektivisch zu erhöhen. Die AfD klagte dagegen. Die Thüringer Verfassungsrichter kippten das Paritätsgesetz daraufhin im Juli. „Das Paritätsgesetz widerspricht der Thüringer Verfassung und dem hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht“, sagte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, Stefan Kaufmann, damals zur Urteilsbegründung.

Entscheidung des Verfassungsgerichtes steht aus

In Brandenburg, wo es ein ähnliches Gesetz gibt, steht eine Entscheidung des dortigen Verfassungsgerichtes noch aus. „Wir hoffen nicht nur, dass die Brandenburger Richterinnen und Richter dem Geist von Art. 3 Abs. 2 GG gerecht werden, sondern auch, dass die parlamentarischen Initiativen in Thüringen und Brandenburg anderenorts eine positive Entwicklung in Gang setzen“, schreiben Süssmuth und die Autorinnen der gemeinsamen Erklärung. Im Artikel 3 des Grundgesetzes heißt es: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Die Verfasserinnen der Erklärung schreiben: „Hier müssen durch gesellschaftlichen Druck, einen ernsthaften Willen in den Parteien zu entsprechenden Veränderungen und mit Hilfe der Verfassungsgerichte der Länder und gegebenenfalls letztlich des Bundesverfassungsgerichts endlich Fortschritte erzielt werden.“

Die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichts fiel nicht einstimmig. In Sondervoten legten drei der neun Verfassungsrichter dar, warum sie das Paritätsgesetz nicht grundsätzlich für verfassungswidrig halten. (dpa)  

Stefan Hantzschmann

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