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Ärger um ein Foto. Weil sie einen Artikel samt Bild von Fußballspieler Marco Reus auf Facebook teilte, wurde die Inhaberin einer Fahrschule abgemahnt.

© Jonas Gütt/ dpa

Share Button bei Facebook: Teilen kann teuer werden

Die Inhaberin einer Fahrschule wird abgemahnt, nachdem sie einen Artikel über Marco Reus auf Facebook geteilt hat. Kommt jetzt eine neue Abmahnwelle? Wohl nicht. Trotzdem birgt der Teilen-Knopf ein Rechtsrisiko.

Mit einem schiefen Grinsen steigt Fußballnationalspieler Marco Reus aus seinem schwarzen „Aston Martin“, das Basecap lässig verkehrt herum auf dem Kopf – ein Fotograf der „Bild“ lichtet ihn so ab. Später ziert die Aufnahme einen Artikel über Reus, der wegen Fahrens ohne Führerschein eine hohe Strafe zahlen soll. Neben dem Artikel auf bild.de gut sichtbar: Der Teilen-Knopf für Facebook. Die Inhaberin einer Fahrschule klickt ihn an, der Link samt Vorschaubild landet auf ihrer Facebook-Seite. Passt ja auch gut zu ihrem Thema – nur dass die Frau dafür jetzt von dem Fotografen abgemahnt wird. 1080 Euro soll sie seiner Meinung nach zahlen, weil sie in dem Facebook-Post seinen Namen nicht genannt hat.

Der Share-Button bei Facebook wird täglich millionenfach betätigt, in vielen Fällen ist ein kleines Vorschaubild dabei. Schon geht die Furcht vor einer neuen Abmahnwelle um – wie damals beim Porno-Portal Redtube. Auch Christian Solmecke, der Anwalt der Fahrschulinhaberin, suggeriert die Möglichkeit einer Abmahnwelle. Im Gespräch mit dem Tagesspiegel sprach er von „einer konkreten Gefahr.“

Wer den Knopf drückt, geht ein Risiko ein

Die Sorge halten einige seiner Anwaltskollegen für übertrieben. Der Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag sagt: „Wer den Share-Button drückt, muss sich zwar im Klaren darüber sein, dass er im schlimmsten Fall ein Rechtsrisiko eingeht - das ist aber überschaubar.“ Doch was passiert überhaupt, wenn man einen Artikel auf Facebook teilt oder in einem Artikel den Teilen-Knopf drückt? „Durch das Klicken des Share-Buttons vervielfältige ich ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Vom Seitenbetreiber wird nämlich für das Facebook-Vorschaubild eine Kopie vom Original-Artikelbild gemacht“, erklärt Terhaag.

Zu Vorschaubildern hat es in der Vergangenheit bereits Urteile des Bundesgerichtshofs gegeben. Allerdings bezogen sich diese auf die Vorschaubilder, die bei Suchmaschinenergebnissen angezeigt werden. Die Auffassung der Richter: Wer nicht durch den Quelltext seiner Seite verhindert, dass etwa Google das Bild ausliest, der muss akzeptieren, dass es als kleines Vorschaubild in den Suchmaschinenergebnissen auftaucht. Ein Urteil des Landesgerichts Leipzig im Jahr 2014 legte in einem Nebensatz zudem im Bezug auf Facebook nahe, dass mit der Bereitstellung des Share-Buttons die Einwilligung zum Teilen gegeben wird.

Fehlende Nennung des Fotografennamens

Der Kern der Abmahnung gegen die Fahrschulinhaberin ist aber nach Angaben von Rechtsanwalt Solmecke nun nicht das Teilen selbst, sondern die fehlende Nennung des Fotografennamens. „Die ist beim Teilen verloren gegangen“, sagt Solmecke. Terhaag hält es in diesem Fall auch für relevant, dass die Fahrschulbetreiberin das Bild nicht auf ihrer privaten Facebook-Seite geteilt hat, sondern in einem kommerziellen Zusammenhang als mögliche Werbung für ihr Geschäft.

Dazu kommt, dass bei Facebook die Vorschaubilder zu Artikeln mittlerweile recht groß angezeigt werden und in der mobilen Ansicht einen guten Teil des Smartphone-Bildschirms ausfüllen. Es ist also zumindest nachvollziehbar, dass sich ein Fotograf an der unkontrollierten Verbreitung des Bildes ohne Namensnennung stören könnte.

Fotograf könnte vor Gericht ziehen

Im Fall der „Bild“ räumen die Fotografen nach Angaben von Axel-Springer-Sprecherin Sandra Petersen die Nutzungsrechte für Social Media ein und geben die Erlaubnis für die Sharing-Funktion. Zum Einzelfall wollte Petersen aber keine Angaben machen. Klar ist: Die Abmahnung an die Fahrschulinhaberin bedeutet nicht automatisch, dass die Ansprüche des Fotografen berechtigt sind. „Wir werden unserer Mandantin wohl raten, das Geld nicht zu bezahlen“, sagt Anwalt Solmecke. Der Fotograf könnte dann vor Gericht ziehen.

Wer aber künftig beim Teilen auf Nummer sicher gehen will, der sollte anstatt auf den Share-Button zu drücken lieber den Link des Artikels in Facebook kopieren. „Dann kann man das automatisch erzeugte Vorschaubild nämlich wegklicken oder es durch ein eigenes ersetzen“, sagt Terhaag. Alternativ kann man beim Klicken des Teilen-Knopfs selbst den Namen des Fotografen noch hinzufügen. Bislang tut das kaum jemand.

"Mit Kanonen auf Spatzen schießen"

Allerdings besteht dann immer noch die Gefahr, dass das Bild illegal auf der Ursprungsseite war – also der Seitenbetreiber selbst die Nutzungsrechte für das Bild nicht hatte. Diese Gefahr besteht weniger bei Nachrichtenseiten wie auch der „Bild“. „Das Teilen von Blogbeiträgen birgt ein höheres Risiko als bei etablierten Medien“, sagt Terhaag. Nutzer sollten zudem darauf achten, mit wem sie Inhalte teilen – also ob das nur der immerhin überschaubare Kreis der Facebook-Freunde ist oder ob sie den Link komplett öffentlich machen.

Dass ein einfacher Klick auf einen Share-Button so komplex sein kann, das kommt für viele Nutzer überraschend. Anwalt Terhaag warnt aber vor Panikmache. „Nicht jeder, der einen Link teilt, bekommt morgen Post vom Anwalt“, sagt er. Da es in diesem Fall weder ein Urteil gebe noch ein neues Gesetz, ist aus seiner Sicht mit einer Abmahnwelle nicht zu rechnen. Dennoch müsse jeder Nutzer für sich entscheiden, wie und ob er Inhalte mit Bild teilt. „User sollten sich einfach Gedanken darüber machen, was sie im Netz verbreiten und welche Folgen das haben kann.“ Die Forderung an die Fahrschullehrerin hält auch er für überzogen. „Das ist wie mit Kanonen auf Spatzen schießen.“

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