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Bundesverfassungsgericht: Henryk M. Broder muss Tina Mendelsohn keine Entschädigung zahlen

Der Autor Broder hat gegenüber der Moderatorin Mendelsohn eine schwere Persönlichkeitsverletzung begangen, so das Gericht. Eine Geldentschädigung muss er aber nicht leisten.

Der Autor und Publizist Henryk M. Broder muss der ehemaligen „Kulturzeit“-Moderatorin Tina Mendelsohn keine Entschädigung bezahlen, obwohl er sie als „kleines Luder vom Lerchenberg“ bezeichnet hat. Zwar habe Broder der Journalistin gegenüber eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss mit (AZ: 1 BvR 2194/15). Eine Geldentschädigung könne allerdings nur dann zugebilligt werden, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Broder hatte zuvor bereits eine Unterlassungserklärung unterzeichnet.

Hintergrund des Rechtsstreits war nach einem epd-Bericht die sogenannte Antisemitismus-Debatte. Nach mehreren Kolumnen des „Spiegel“-Journalisten Jakob Augstein zur Politik Israels hatte Broder diesen als „lupenreinen Antisemiten“ bezeichnet. Die kontroverse Debatte war auch Thema in der 3sat-Sendung „Kulturzeit“. Moderatorin Tina Mendelsohn hatte Broder daraufhin in ihrer Moderation als „armen Mann“ bezeichnet, der sich als „Mühlstein der Vergangenheitsbewältigung“ zur Verfügung gestellt habe.

Broder bezeichnete die ZDF-Journalistin daraufhin auf dem Blog „achgut.com“ als „das kleine Luder vom Lerchenberg“. Sie müsse ihr Köpfchen zur Seite neigen, „damit der Verstand sich in einer Ecke konzentrieren kann“. Zudem bezeichnete er Mendelsohn als „delirierende Hausfrau“. Die Moderatorin sah damit ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und forderte eine Geldentschädigung. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf lehnte diese ab. Broder habe bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Wegen der fehlenden Wiederholungsgefahr sei dies ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Einschätzung nun für verfassungsrechtlich vertretbar.

Die Äußerungen Broders seien zwar nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Allerdings habe es sich hier um eine scharf geführte Diskussion gehandelt. Kommerziellen Nutzen habe Broder aus der Veröffentlichung nicht ziehen wollen. Auch habe der Blogbeitrag mit insgesamt 6000 Aufrufen kein großes Interesse nach sich gezogen. (mit epd)

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