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Kalbitz, der zu den Gründern des inzwischen formell aufgelösten rechtsnationalen „Flügel“ der AfD gehörte, war 2020 die Partei-Mitgliedschaft entzogen worden.

© dpa

Ehemaliger Brandenburger AfD-Landeschef: Verfassungsschutz muss Andreas Kalbitz keine Unterlagen überlassen

Ex-AfD-Mann Kalbitz hatte die Herausgabe seiner Personalakte und anderer Dokumente vom Verfassungsschutz beantragt. Das Kölner Verwaltungsgericht wies ihn ab.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) muss dem früheren Brandenburger AfD-Landeschef Andreas Kalbitz keine Unterlagen überlassen. Das hat das Kölner Verwaltungsgericht nach Angaben einer Sprecherin am Donnerstag entschieden und damit zwei Klagen des Landtagsabgeordneten abgewiesen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Kalbitz, der zu den Gründern des inzwischen formell aufgelösten rechtsnationalen „Flügel“ der AfD gehörte, war 2020 die Partei-Mitgliedschaft entzogen worden.

Anfang 2019 hatte das BfV bekanntgegeben, dass die AfD auf Grundlage eines ersten Gutachtens als Prüffall bearbeitet werde und der „Flügel“ als Verdachtsfall eingestuft worden sei.

Im März 2020 erstellte das BfV ein zweites Gutachten zur Einstufung des „Flügels“ als erwiesen extremistische Bestrebung, in dem Kalbitz namentlich erwähnt wurde.

Daraufhin beantragte Kalbitz beim BfV unter anderem die Herausgabe seiner Personenakte, des zweiten Gutachtens sowie der Nachweise über seine angeblichen Kontakte zur verbotenen rechtsextremen „Heimattreuen Deutschen Jugend“ (HDJ). Das BfV erteilte Kalbitz daraufhin zwar Auskunft über bestimmte Daten, lehnte die Übersendung der Unterlagen an ihn jedoch ab.

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Zu Recht, urteilte nun das Kölner Verwaltungsgericht. Die Klagen seien unzulässig und unbegründet. Kalbitz habe keinen über die bereits erteilte Auskunft hinausgehenden Anspruch auf Überlassung der geforderten Unterlagen. Laut Bundesverfassungsschutzgesetz reiche es grundsätzlich aus, wenn das BfV den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasse und in eigenen Worten wiedergebe.

Einen Anspruch auf Akteneinsicht begründe das Gesetz hingegen nicht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass hier das Interesse des Klägers - auch mit Blick auf seine politische Tätigkeit - hinter dem Geheimhaltungsinteresse des BfV zurückstehe, befanden die Richter. (dpa)

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