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Viele Millionen Tonnen Lebensmittel landen jährlich in Deutschland im Müll. 

© Marius Becker/dpa

Update

Beschwerden beim Verfassungsgericht gescheitert: „Containern“ darf als Diebstahl bestraft werden

Das Retten von Lebensmitteln vor dem Wegwerfen, das sogenannte Containern, kann strafbar sein. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Die Wegnahme von Lebensmitteln aus dem Müll bleibt prinzipiell strafbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden und damit zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen entsprechende Verurteilungen richteten. Der Gesetzgeber dürfe das Eigentum grundsätzlich auch an „wirtschaftlich wertlosen Sachen“ mit den Mitteln des Strafrechts schützen, hieß es zur Begründung.

Der Müllklau ist auch als „Containern“ oder „Dumpster Diving“ (Mülltauchen) bekannt. Täglich landen viele Tonnen genießbarer Lebensmittel im Müll. Vor allem vor Supermärkten stehen Müllcontainer zur Abholung, die noch viel Brauchbares enthalten. Oft ist nur das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen, oder die Ware ist äußerlich beschädigt. Für Bedürftige ist das eine Einladung: Oft stehen die Container frei zugänglich auf dem Parkplatz, wo man sich leicht bedienen kann. Trotzdem haben Gerichte die Wegnahme als Diebstahl bestraft oder, je nach Lage, auch als Hausfriedensbruch.

In den beiden jetzt entschiedenen Fällen hatten zwei Studentinnen in Olching bei München Lebensmittel aus einem verschlossenen Container entwendet, darunter Obst, Gemüse und Joghurt. Der Behälter befand sich in der Anlieferzone eines Supermarkts und stand dort zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereit.

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck beließ es bei einer Verwarnung und behielt sich vor, eine Strafe von 15 Tagessätzen festzulegen. Milder kann man praktisch kaum bestraft werden. Den Täterinnen aber ging es um ihre Überzeugung, dass „Containern“ straflos sein müsse, und sie legten Sprungrevision ein. Doch auch das Bayerische Oberlandesgericht hielt die Verurteilung für begründet.

Ist der Müll fremd oder herrenlos?

Juristisch dreht es sich dabei vor allem um die Frage, ob eine Sache, die weggenommen wird, auch tatsächlich „fremd“ ist, wie es der Tatbestand des Diebstahls (Paragraf 242 Strafgesetzbuch) erfordert. Die Frauen argumentierten damit, dass die Lebensmittelhändler auf ihr Eigentum verzichten, indem sie ihre Waren zum Müll geben. Die Ware sei dann „herrenlos“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und habe gar keinen Eigentümer mehr. Sie sei dann auch nicht mehr „fremd“ im Sinne des Strafgesetzbuchs.

„Containern“ darf als strafbar angesehen werden (Symbolbild)
„Containern“ darf als strafbar angesehen werden (Symbolbild)

© Imago/Sabine Gudath

Dem widersprachen die Gerichte. Aus dem Umstand, dass etwas in den Müll geworfen werde, folge nicht zwingend, dass dem Eigentümer das weitere Schicksal seiner Sachen gleichgültig sei, hieß es. Dass etwas für sich genommen wertlos sei, berechtige andere nicht, es wegzunehmen. Die Aufgabe des Eigentums komme nur dann in Betracht, wenn der Wille vorherrsche, eine Sache ungezielt zu entäußern. So liege der Fall hier, wo die Ware an einen Entsorger übergeben werden sollte, aber gerade nicht.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden legten die Frauen dann noch eine Schippe drauf: Ihre Verurteilung sei nicht nur ein Verstoß gegen ihr Persönlichkeitsrecht und ihre allgemeine Handlungsfreiheit, sondern müsse auch im Lichte von Artikel 20a betrachtet werden, der die „natürlichen Lebensgrundlagen“ schützt, und zwar „in Verantwortung für die künftigen Generationen“. Spätestens damit wurde der Klau politisch.

Supermarkt wollte Risiken ausschließen

Das Bundesverfassungsgericht führt den Sachverhalt nun zunächst auf die eigentumsrechtliche Ebene zurück. Die Feststellung, dass Müll eine „fremde“ Sache ist, sei verfassungsrechtlich in Ordnung und kein Verstoß gegen das Willkürverbot. Die Auslegung der Vorgerichte sei „sachgemäß“ und „nachvollziehbar“, zumal der Container verschlossen und damit deutlich gewesen sei, dass das Eigentum an dem Inhalt gerade nicht aufgegeben werden sollte.

Trotzdem wird es in der Entscheidung auch politisch, denn die Richterinnen und Richter setzten sich damit auseinander, ob die Strafbarkeit auf diesem Niveau ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Ultima-Ratio-Prinzip sein kann, also dagegen, dass Strafrecht immer nur ein „letztes Mittel“ sein darf. Hier betont die Kammer des Zweiten Senats, sie habe nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber hier die „zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste“ Lösung gefunden habe. Es gehe nur darum, dass die Lösung mit der Verfassung vereinbar sei. Eigentum sei ein Grundrecht mit Verfassungsrang, dass mit dem Strafrecht geschützt werden dürfe. Vorliegend fand das Gericht auch noch beachtenswert, dass der Eigentümer seinen Müll bewusst einem Entsorger habe zuführen wollen, um etwaige Haftungsrisiken durch den Verzehr verdorbener Lebensmittel auszuschließen. Dies sei als Ausübung der Eigentumsfreiheit zu akzeptieren, wie sie in Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt sei.

Die Diskussion um das „Containern“ ist damit nur auf juristischer Ebene beendet; politisch wird der Vorgang umstritten bleiben. Schon in der Vergangenheit gab es verschiedene Initiativen, den Müllklau zu entkriminalisieren. Bei der Justizministerkonferenz 2019 unternahm Hamburg einen entsprechenden Vorstoß. Das Verfassungsgericht betonte, es stehe dem Gesetzgeber frei, eine „alternative Regelung“ hinsichtlich des Umgangs mit entsorgten Lebensmitteln zu treffen. Strafe kann also, muss hier aber nicht sein.

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