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Blockade. Die Polizei hätte einschreiten müssen, fand das Gericht.

© M. Thomas

Landeshauptstadt: Zweifelhafter Einsatz

Verwaltungsgericht: Beim verhinderten NPD-Aufmarsch in Potsdam verhielt sich die Polizei rechtswidrig

Der Potsdamer Widerstand gegen einen NPD-Aufmarsch vor zweieinhalb Jahren machte bundesweit Schlagzeilen: Hunderte Potsdamer verhinderten am 15. September 2012 mit Blockaden am Hauptbahnhof, dass 80 Anhänger der rechtsextremen Partei durch die Innenstadt ziehen konnten. Nicht ohne Stolz bemerkte Oberbürgermeister Jann Jakobs (SPD) nach der Aktion: Es zeige sich, „dass die Zivilgesellschaft mit einem kraftvollen Auftritt solche Veranstaltungen verhindern kann“.

Die juristische Quittung dafür hat das Potsdamer Polizeipräsidium erhalten. Die NPD Brandenburg hatte gegen den Polizeieinsatz an jenem Samstag geklagt – und, wie jetzt bekannt wurde, in der ersten Instanz gewonnen. Das geht aus einem Urteil des Potsdamer Verwaltungsgerichtes aus dem vergangenen Jahr hervor. Darin heißt es, die Polizei habe rechtswidrig gehandelt, weil sie „nicht zum Schutze der Versammlung des Klägers polizeilich vorgegangen ist“ – sondern Gegendemonstrationen zuließ und eben nicht eingegriffen habe, um den NPD-Aufzug zu sichern. Unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 erklären die Richter weiter: „Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken.“ Die Kosten für das Verfahren soll die Polizei übernehmen, weitere Zahlungen sind mit dem Urteil aber nicht verbunden.

Die Polizei hat bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt, wie Sprecher Dietmar Keck auf Anfrage erklärte: „Wir teilen nicht die Rechtsauffassung des Gerichtes.“ Eventuelle Konsequenzen für die polizeiliche Arbeit – etwa bei zukünftigen NPD-Demonstrationen und entsprechenden Gegenprotesten – können erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens abgeleitet werden, betonte Keck. Die NPD teilte mit, manchmal sei es „sehr sinnvoll, zum Verwaltungsgericht zu gehen und polizeiliche Verhinderungstaktik überprüfen zu lassen“. Eine Sprecherin des nun zuständigen Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg sagte den PNN auf Anfrage, es sei noch nicht klar, ob in der Sache noch in diesem Jahr entschieden werde.

Die NPD hatte die Demonstration unter dem Motto „Wir arbeiten – Brüssel kassiert“ angemeldet. Nach der Demo klagte sie, dass durch „gezielte, von offizieller Seite, insbesondere auch vom Oberbürgermeister unterstützte Gegenkundgebungen“ der Aufzug nicht habe stattfinden können. Man habe „berechtigtes Interesse“ an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes, da mit Wiederholungen zu rechnen sei, so die NPD. Nach der Demo hatte die Gewerkschaft der Polizei (GdP) moniert, die Politik habe unzulässig Einfluss auf die Polizei ausgeübt, damit sie das Versammlungsrecht der NPD nicht durchsetzt und Straßenblockaden der Gegner nicht räumt. Rechtliche Vorgaben seien außer Kraft gesetzt worden, so die GdP. Das Innenministerium sowie Potsdams Polizei- und Stadtspitze hatten das zurückgewiesen.

Die Polizei erklärte vor Gericht, eine vollständige Absperrung der Demostrecke – sie führte vom Hauptbahnhof über die Lange Brücke in die Innenstadt – sei „wegen der örtlichen Gegebenheiten“ und den Umständen an dem Tag unmöglich gewesen. Unter anderem hatte das Bündnis „Potsdam bekennt Farbe“ auf der Wiese an der Babelsberger Straße – neben der Langen Brücke – ein großes Toleranzfest veranstaltet. Die Brücke sei laut Polizei nach und nach von bis zu 2000 Protestierenden besetzt worden. Mehreren Forderungen nach Abzug sei nicht nachgekommen worden. Eine Räumung sei schließlich „wegen der zu befürchtenden Folgen für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Leib und Leben, aber auch für bedeutende Sachwerte, nicht mehr verhältnismäßig gewesen“, so die Polizei – ein solches Vorgehen hätte „in einem deutlichen Missverhältnis“ zur Durchsetzung des NPD-Aufzuges gestanden. Denn bei einer Räumung seien „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ schwere Auseinandersetzungen mit Teilen der linken Szene zu erwarten gewesen – mit unabsehbaren Folgen auch für viele friedliche Demonstranten „des bürgerlichen Spektrums“, etwa Familien mit Kindern.

Die Richter lassen das nicht gelten. Es sei zweifelhaft, ob die Gefahrenprognose der Polizei gerechtfertigt sei. So sei davon auszugehen, „dass friedfertige Bürger bei den ersten Anzeichen eines ernsthaften polizeilichen Einschreitens sich zurückziehen, um möglichen Gefährdungen auszuweichen“. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Polizei durch ihr Verhalten, vor allem durch die Zulassung von spontanen Gegendemonstration, die Situation erst provoziert habe. Speziell kritisiert wird von dem Gericht, dass die Polizei noch während der angemeldeten NPD-Demonstration nach 11 Uhr eine spontane Gegenkundgebung auf der Langen Brücke unter dem Motto „Bürgersteig für Bürger“ für zwei Stunden zuließ – die dann aber so lange dauerte, bis die NPD ihre Demonstration absagte. Laut den Richtern sei eine solche spontane Versammlung zudem nicht zulässig, wenn sie ausschließlich den Zweck verfolge, eine andere Demonstration wegen ihres Inhalts zu blockieren. Es könne daher nicht der Auffassung gefolgt werden, dass die Polizei „aufgrund der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an einem Eingreifen gehindert war“.

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