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Proteste. Am Samstag blockierten zunächst rund 2000 Potsdamer die angemeldete Route von 80 Rechtsextremisten auf der Langen Brücke. Das war bis 13.30 Uhr genehmigt. Danach forderte die Polizei drei Mal erfolglos dazu auf, die Straße zu räumen.

© M. Thomas

Landeshauptstadt: „Ziviler Ungehorsam ist regelmäßig rechtswidrig“

Nach verhinderter NPD-Demonstration: Der Potsdamer Verwaltungsrechtler Thorsten Ingo Schmidt über juristische Hintergründe

Die Gewerkschaft der Polizei kritisiert, Oberbürgermeister Jann Jakobs habe bei den Protesten gegen den NPD-Aufzug Teilnehmer des Toleranzfestes aufgerufen, eine Sitzblockade aufrechtzuerhalten. Sollte dies so geschehen sein: Darf ein Oberbürgermeister zu zivilem Ungehorsam aufrufen?

Wer im zivilen Ungehorsam handelt, der will durch symbolische Verletzung von Gesetzen auf tatsächliche oder vermeintliche Missstände aufmerksam machen. Selbst wenn dabei oft hehre Ziele verfolgt werden, so bleibt Handeln im Zivilen Ungehorsam doch regelmäßig rechtswidrig. Und zu rechtswidrigem Handeln darf – bei allem moralischen Verständnis dafür – natürlich niemand aufrufen. Nur ausnahmsweise kann Handeln im zivilen Ungehorsam nach den Regeln über den sogenannten rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt sein, wenn das dadurch geschützte Ziel wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Ziels darstellt.

Die Stadt räumt ein, Jakobs hätte die Anordnung der Polizei, die Lange Brücke zu räumen, nicht befolgt. Allerdings setzte die Polizei die Anweisung auch nicht durch, bis die NPD die Demo auflöste. Hätte aber zumindest Jakobs als Amtsträger die Anweisung der Polizei befolgen müssen?

Grundsätzlich hat jedermann die Anordnungen der Polizei zu befolgen. Insoweit gelten für den Oberbürgermeister weder strengere noch mildere Maßstäbe. Ob die Polizei ihre Anordnung dann auch zwangsweise durchsetzt, ist eine Frage polizeitaktischer Zweckmäßigkeit.

Die Gewerkschaft der Polizei kritisiert auch, die NPD sei von der Politik nicht verboten – zugleich nehme aber die Politik wie nun in Potsdam „Einfluss auf polizeiliches Handeln bei der Umsetzung der wiederum von der Politik verabschiedeten gesetzlichen Bestimmungen“. Ist dieser Vorwurf auch gegenüber einem Kommunalpolitiker wie Jakobs berechtigt?

Vor allem die Bundespolitik lässt die Polizei beim Kampf gegen Extremisten oft im Regen stehen. Einen Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht auf Verbot der NPD können nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen. Die Kommunalpolitik hat da kaum Handhabe.

Die Stadt argumentiert unter anderem, dass der Oberbürgermeister als Vorsitzender des Bündnisses „Potsdam bekennt Farbe“ zu friedlichen Protestaktionen gegen die NPD aufrufen darf. Dies habe vergangenen Freitag auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt. Hat Sie dieses Urteil überrascht?

Ja. Denn bislang haben die Verwaltungsgerichte immer sehr streng auf die Neutralität der Kommunalverwaltung – auch gegenüber rechtsextremen Parteien – geachtet. Allerdings rechnet das Oberverwaltungsgericht den Protestaufruf vor allem dem Bündnis „Potsdam bekennt Farbe“ zu, weniger der Stadtverwaltung selbst. Insofern handelt es sich um eine Potsdamer Besonderheit. Weil solche Bündnisse in anderen Kommunen in dieser Form nicht vorhanden sind, ist diese Entscheidung nicht ohne Weiteres übertragbar.

Über das Verhalten bei Neonazi-Aufmärschen wird immer wieder gestritten. Ab wann ist ziviler Ungehorsam wie Sitzblockaden für Bürger grundsätzlich erlaubt?

Handeln im zivilen Ungehorsam ist nicht erlaubt, sondern rechtswidrig. Allerdings wird der Gesetzesverstoß ja vielfach auch gerade deshalb in Kauf genommen, um die beabsichtigte Aufmerksamkeit zu erzielen.

Womit müssen Bürger rechnen, wenn sie Zivilen Ungehorsam leisten?

Bürger, die zivilen Ungehorsam üben, zum Beispiel trotz Aufforderung durch die Polizei einen Ort nicht verlassen, müssen damit rechnen, dass die Polizei ihre Anweisung zwangsweise durchsetzt, zum Beispiel durch das Wegtragen von Sitzblockierern. Sollten beim zivilen Ungehorsam Sachbeschädigungen begangen oder gar Gewalt gegen Polizeibeamte ausgeübt werden, stellt dies eine Straftat dar, die zur entsprechenden Strafverfolgung führt.

Und wie ist das bei einem Amtsträger wie dem Oberbürgermeister?

Ein Oberbürgermeister steht nicht über den Gesetzen, sondern ist wie jeder andere Bürger auch zu behandeln.

Die Fragen stellte Henri Kramer

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