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VORZEITIGES EINSCHULEN: Regeln und Ausnahmen

DER ANTRAG. .

DER ANTRAG

. . . ist kein förmlicher. Man meldet sein Kind schlicht in einer Schule an. Der Schulträger muss dies akzeptieren.

VORAUSSETZUNGEN

Notwendig sei ein „emotional-sozialer Entwicklungsstand der Kinder, der eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht erwarten lässt“, formuliert die Senatsschulverwaltung. Wichtig sei die Fähigkeit zum „Schriftspracherwerb“. Auch ein gewisses mathematisches Verständnis sollte schon vorhanden sein. Grundsätzlich sollte ein Kind zum Beispiel bis zehn zählen und Mengenvergleiche anstellen können, flüssig sprechen, Formen und Farben erkennen und benennen oder auch einen Ball fangen können. Wichtig ist ebenso Hilfsbereitschaft gegenüber anderen Kindern und das Ertragen von kleinen Misserfolgen. Eine Checkliste mit „Kriterien zur Feststellung der Schulfähigkeit“ findet sich im Internet unter

www.bildungsserver.de/zeigen.html? seite=2667. Unter diesem Link findet sich auch eine Reihe von Texten zum Thema Schulfähigkeit.

ZURÜCKSTELLEN

Zurückstellungen von der Schulpflicht schließen die gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich aus – es sei denn, es liegt ein besonderer Grund vor. Das kann eine Behinderung sein oder ein bevorstehender Umzug in ein Bundesland mit abweichender Schulpflichtregelung. Außerdem können Eltern „besondere gesundheitliche Risiken“ geltend machen. Oder auf einen Zuzug während des ersten Schuljahres verweisen, aus einem Land, in dem das Kind bisher nicht schulpflichtig war. Grundsätzlich können auch „Kinder mit erheblichem Entwicklungsbedarf im kognitiven sowie im sozialen Bereich“ zurückgestellt werden. Allerdings nur, wenn sich daraus „eine Behinderung ergeben könnte“.

Wenn das Kind auf keinen Fall schon zur Schule soll, müssen Eltern einen Antrag stellen. Ein Sozialpädiatrisches Zentrum muss bestätigen, dass das Kind an einer „Frühförderung“ außerhalb der Schule teilnimmt und die bisherige Kita, dass weiter ein Platz zur Verfügung steht. Über die Befreiung entscheiden Ärzte des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes (KJGD), des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) und der Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ). Ein Kind kann höchstens für ein Schuljahr befreit werden. dma

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