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Streit um den Weihnachtsmarkt-Frühstart: „Die Stadt muss keine Erlaubnis erteilen“

Thorsten Ingo Schmidt, Professor für öffentliches Recht, Staats-, Verwaltungs- und Kommunalrecht an der Universität Potsdam über die rechtlichen Möglichkeiten für die Stadt Potsdam, einen Früh-Weihnachtsmarkt zu verhindern.

Herr Schmidt, muss die Stadt wirklich jeden Weihnachtsmarkt genehmigen, unabhängig vom Termin?

Um diese Frage zu klären, muss man zwischen dem Straßen- und dem Gewerberecht unterscheiden. Für einen Weihnachtsmarkt auf einer öffentlichen Straße kann nämlich beides eine Rolle spielen. Da die öffentlichen Straßen grundsätzlich nur dem Verkehr dienen, bedarf jeder anderweitige Gebrauch als sogenannte Sondernutzung einer behördlichen Erlaubnis.

Wer bekommt eine solche Erlaubnis?

Das brandenburgische Straßengesetz sagt, dass die Stadt darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann. Das bedeutet, die Stadt kann die Erlaubnis erteilen, muss dies aber nicht.

Die Stadt begründet die Erlaubnis für den Weihnachtsmarkt mit der Satzung zur Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt. Zu Recht?

In dieser städtischen Satzung heißt es – Zitat: Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Daraus könnte man eine Pflicht der Stadt zur Erteilung der Erlaubnis entnehmen. Dann hätte die Stadt ihr eigentlich kraft Gesetzes bestehendes Ermessen eingeschränkt und sich selbst verpflichtet, in allen künftigen Fällen eine solche Erlaubnis zu erteilen. Überzeugender erscheint es aber, wegen des Vorrangs des Landesgesetzes vor einer städtischen Satzung weiterhin von einem Spielraum bei der Erlaubniserteilung auszugehen. Nur dadurch bleibt der Stadt die Möglichkeit erhalten, auf die Vielzahl und die Besonderheiten der Einzelfälle einzugehen.

Was sagt das Gewerberecht?

Dort hat die Stadt wesentlich weniger Freiheit. Soweit hier die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Stadt die gewerberechtliche Genehmigung erteilen. Allerdings ersetzt auch eine solche gewerberechtliche Genehmigung nicht eine fehlende straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis.

Das Rathaus hätte also nach bestehender Rechtslage Nein sagen können zum Weihnachtsmarkt vor Totensonntag?

Ja. Nach meiner Auffassung hat die Stadt bereits jetzt die Möglichkeit, einen Weihnachtsmarkt nicht zu erlauben, soweit dafür öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen wird.

Mit welcher Begründung hätte man auf eine Verschiebung dringen können?

Geht man davon aus, dass der Stadt noch ein Ermessensspielraum zukommt, so kann man ohne Weiteres rechtfertigen, dass ein Weihnachtsmarkt erst nach Totensonntag straßenrechtlich genehmigt wird. Denn das christliche Weihnachtsfest beginnt erst mit der Adventszeit und insofern stellt ein vorheriger Weihnachtsmarkt eigentlich einen Selbstwiderspruch dar. Bei der Entscheidung hat die Stadt zwischen der christlichen Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes und der Berufsfreiheit der Händler auf dem Markt nach Artikel 12 des Grundgesetzes abzuwägen. Eine solche Abwägung dürfte für die Zeit vor Totensonntag regelmäßig gegen die Erteilung einer Erlaubnis sprechen.

Wie wird die Genehmigung von Weihnachtsmärkten anderswo gehandhabt?

Die Weihnachtsmärkte in Kassel, Göttingen oder Hannover, um nur ein paar Beispiele zu nennen, beginnen regelmäßig erst in der Adventszeit. Manche Städte regeln die Erteilung einer Erlaubnis auch in speziellen „Weihnachtsmarkt-Satzungen“. In aller Regel behalten sich die Gemeinden dabei die Erteilung von Erlaubnissen für die Zulassung zum Weihnachtsmarkt nach pflichtgemäßem Ermessen vor, so wie dies auch dem Leitbild des brandenburgischen Straßengesetzes entspricht.

Die Fragen stellte Jana Haase.

 

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