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Neue Corona-Regeln ab 23. Januar 2021 in Brandenburg: Welche Masken in Potsdam und Brandenburg getragen werden müssen

Selbstgenähte und farbenfrohe Stoffmasken sind seit Samstag in einigen Bereichen tabu. Die PNN geben einen Überblick über die neuen Regeln für den Mund-und-Nasen-Schutz. 

Von Birte Förster

Potsdam - In Brandenburg gelten ab Samstag (23.1.21) neue Regelungen für das Tragen von Masken. In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften muss künftig ein medizinischer Mund-und-Nasen-Schutz verwendet werden. Empfohlen werden aber auch FFP2-Masken, die einen noch besseren Eigenschutz bieten. 

Fragen und Antworten zu den neuen Maskenbestimmungen liefert das Brandenburger Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

Wo muss man medizinische Masken in Brandenburg tragen?

Nach der neuen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung müssen Kundinnen und Kunden in Verkaufsstellen des Einzelhandels ab Samstag eine medizinische Maske tragen. Diese Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätzen.

Bei allen erlaubten körpernahen Dienstleistungen, dazu zählen medizinisch, pflegerische oder therapeutisch notwendige Leistungen, insbesondere im Bereich der Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient, müssen alle Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger eine medizinische Maske tragen. Ausnahme: Die Tragepflicht gilt nicht im Gesundheitsbereich, wenn medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen erbracht werden und deren besondere Eigenart das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt.

Alle Fahrgäste des öffentlichen Personennahverkehrs müssen eine medizinische Maske tragen. Das gilt zum Beispiel für Busse, Bahnen und Taxen. Die Tragepflicht gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze). Die Tragepflicht gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt.

In Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine medizinische Maske zu tragen. Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn sie sich an einem festen Platz aufhalten, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen (zum Beispiel Plexiglasscheiben) mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird. Bei der Nutzung von Personenaufzügen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen.

Welche Ausnahmen gibt es? Wer ist von der Tragepflicht befreit?

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske sind folgende Personen befreit:

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Nachweis: Das ärztliche Zeugnis muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.

Müssen Kinder in Supermärkten und Bussen medizinische Masken tragen, auch wenn es keine Kindergrößen gibt?

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind in Brandenburg von der Tragepflicht ausgenommen. Alle Kinder, die sieben Jahre und älter sind, müssen in Geschäften und im öffentlichen Personennahverkehr eine medizinische Maske tragen.

Was sind medizinische Masken und worauf muss man achten?

Soweit nach der neuen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Maske zu tragen, muss diese entweder:

  • den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder
  • eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.

Mit einer FFP2-Maske vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicher- stellungsverordnung vom 25. Mai 2020 beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske ist aber nur ohne Ausatemventil zulässig.

Woran erkenne ich eine erlaubte Maske?

Bei medizinischen Gesichtsmasken, oft auch Operationsmasken – OP-Masken genannt, handelt es sich um Einmalprodukte, die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen und sind mehrschichtig aufgebaut. In ihrem Erscheinungsbild sind sie sich sehr ähnlich: 

  • Rechteckige Form mit Faltenwurf, damit sich die Maske dem Gesicht anpassen kann. 
  • Die Vorderseite (Außenseite) ist meist farbig, die Rückseite (Innenseite) nicht. 
  • Die Masken haben Ohrschlaufen und einen Nasenbügel aus Draht. 
  • Sie haben klar definierte Filtereigenschaften. Die OP-Maske vom Typ II oder IIR mit CE-Kennzeichnung dienen vor allem dem Fremdschutz. Das bedeutet, Tragende schützen andere vor über Mund und Nase abgegebene (potentiell infektiöse) Tröpfchen. Die OP-Masken sind grundsätzlich zum einmaligen Tragen gedacht.

Partikelfiltrierende Halbmasken (z. B. FFP2-Masken) werden als Atemschutz sowohl gegen wasser- sowie auch ölbasierten Aerosole aus festen oder flüssigen, nicht leicht flüchtigen Partikel eingesetzt. 

  • Sie müssen nach der europäischen Norm EN 149 „Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel“ hergestellt und geprüft sein und 
  • mit einer CE-Kennzeichnung mit zusätzlicher Angabe einer vierstelligen Nummer der beteiligten notifizierten Stelle versehen sein.

Je nach Rückhaltevermögen des Partikelfilters werden die Geräteklassen FFP1, FFP2 und FFP3 unterschieden. Es gibt Masken ohne Ausatemventil und Masken mit Ausatemventil.

Das Ausatemventil verringert den Ausatemwiderstand, filtert in der Regel aber nicht die Ausatemluft. Masken mit Ausatemventil sind damit ausschließlich für den Eigenschutz geeignet.

Davon zu unterscheiden sind „Halbmasken mit Partikelfilter“, welche eine oder mehrere Anschlussmöglichkeiten für auswechselbare Partikelfilter besitzen.

FFP-Masken dienen dem Selbstschutz, schützen aber auch andere. Wichtig ist, auf die CE-Kennzeichnung zu achten.

Eine Übersicht zu Arten, Unterschieden und Wirksamkeit von Masken ist hier auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums eingestellt.

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