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Thorsten Ingo Schmidt.

© Universität Potsdam

Interview: „Eine erhebliche Belastung“

Der Kommunalrechtler Thorsten Ingo Schmidt von der Uni Potsdam zur Spitzel-Affäre

Herr Professor Thorsten Schmidt, Sie sind Kommunalrechtler an der Universität Potsdam. Wie bewerten Sie die Spitzel-Affäre um die Stadtwerke?

Sollten die erhobenen Vorwürfe in dem geltend gemachten Umfang zutreffen, stellte dies eine erhebliche Belastung der handelnden Personen dar. Allerdings ist bisher keinem der Beteiligten ein Fehlverhalten nachgewiesen worden.

Ist es üblich, dass kommunale Unternehmen andere kommunale Firmen mittels Wirtschaftsdetekteien bespitzeln lassen?

Nein. Es ist bereits unter privaten Unternehmen eher die Ausnahme, andere Unternehmen mittels Detektiven unter die Lupe zu nehmen. Dies gilt erst recht für kommunale Unternehmen.

Hätte dazu der Aufsichtsrat informiert werden müssen?

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat gemäß Aktiengesetz die Geschäftsführung zu überwachen. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft wiederum hat von sich aus dem ganzen Aufsichtsrat über grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung sowie Geschäfte von erheblicher Bedeutung zu berichten. Zudem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Dies gilt entsprechend für den Aufsichtsrat einer GmbH – und für Unternehmen in kommunaler Hand. Über die Beauftragung einer Detektei hätte zumindest der Aufsichtsratsvorsitzende informiert werden müssen.

Wie ist es zu bewerten, dass Aufsichtsratschef Jakobs in so einer Angelegenheit ohne Information des Gremiums einen Anwalt zur Prüfung von Vorwürfen einsetzt?

Grundsätzlich dürfte es statthaft sein, dass zunächst der Vorsitzende des Aufsichtsrats ohne Information aller Mitglieder des Gremiums einen Anwalt beauftragt, um im Wege einer Voruntersuchung festzustellen, ob an den erhobenen Vorwürfen überhaupt etwas dran ist. Würden sofort alle Aufsichtsratsmitglieder informiert, könnte dies die zumindest anfangs erforderliche Geheimhaltung gefährden und damit dem Wohl des kommunalen Unternehmens schaden. Sollten sich nach ersten Ermittlungen die Vorwürfe bestätigen, sind spätestens zur nächsten Aufsichtsratssitzung auch die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats zu informieren, damit diese ihrer Überwachungspflicht nachkommen können.

Wie steht es mit Informationen an die Öffentlichkeit?

Der Aufsichtsrat eines Unternehmens ist zunächst dem Wohl des Unternehmens verpflichtet, nicht der Information der Öffentlichkeit. Insofern besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Gesellschaftsrecht des Bundes, das eine Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder annimmt, und dem Kommunalrecht des Landes, nach dem frühzeitig über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung informiert werden soll. Dabei geht das Bundesrecht vor. Nach meinem Ermessen dürfte also noch keine Veröffentlichungspflicht bestehen.

Wie ist das Engagement der Anwaltskanzlei Erbe zu bewerten, an deren Unabhängigkeit Zweifel bestehen?

Mir sind keine Aspekte bekannt, die mich an der fachlichen Qualifikation der Kanzlei oder ihrer Mitarbeiter zweifeln ließen. Allerdings wäre es meiner Ansicht nach glücklicher gewesen, eine Kanzlei zu beauftragen, die bisher nicht in die hiesigen Vorgänge involviert war.

Die Fragen stellte Henri Kramer

Thorsten Ingo Schmidt, 1972 in Kassel geboren, ist seit 2009 Professor für Öffentliches Recht, insbesondere für Verwaltungs- und Kommunalrecht, an der Universität Potsdam.

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