zum Hauptinhalt

Landeshauptstadt: In den Schredder

Bei wichtigen Unterlagen Aufbewahrungsfristen im Blick haben

Im Schrank türmen sich Aktenordner, vollgestopft mit Unterlagen. Zeit, für Ordnung zu sorgen. Beim Aussortieren sind Verbraucher oft unsicher: Was müssen sie wie lange aufbewahren?

KASSENBONS

Sie nicht nur Belege über den Zahlvorgang. Kassenbons sind auch ein Nachweis dafür, von wem etwas gekauft worden ist – und wann. „Dies könnte wichtig werden, wenn innerhalb der zweijährigen Gewährleistungspflicht Reparaturansprüche geltend gemacht werden müssen“, sagt Annabel Oelmann von der Verbraucherzentrale. Sie rät, Zahlungsbelege mindestens drei, besser vier Jahre aufzubewahren. Oft setzen auch Garantieleistungen von Herstellern oder Händlern voraus, dass man den Kauf der Ware belegen kann.

KONTOAUSZÜGE

Privatpersonen sind nicht verpflichtet, ihre Kontoauszüge aufzubewahren. Darauf weist Tanja Beller vom Bundesverband deutscher Banken hin. Dennoch sollte man Kontoauszüge einige Jahre behalten – mindestens für die dreijährige Verjährungsfrist, die für Alltagsgeschäfte gilt. So können Privatleute im Zweifelsfall beweisen, dass ein bestimmter Betrag abgebucht wurde. Auch für Kontounterlagen gibt es keine einheitlichen Fristen. Trotzdem macht es bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Kontovertrag Sinn, diesen dauerhaft aufzubewahren.

RECHNUNGEN

Handwerker-Rechnungen sollten Verbraucher aufbewahren, solange sie Ansprüche gegen den Betrieb geltend machen können. Für Werkverträge mit Handwerkern gelten besondere Verjährungsfristen. Für Gewährleistungsansprüche sind das zwei Jahre. Wenn Bauarbeiten in Auftrag gegeben wurden, kann die Gewährleistungspflicht laut Oelmann sogar fünf Jahre betragen.

STEUERUNTERLAGEN

Wurden dem Finanzamt Rechnungen und sonstige Belege vorgelegt und ist der Steuerbescheid in Ordnung, dann müssen diese Unterlagen für den Fiskus nicht mehr archiviert werden. „Gibt der Steuerzahler seine Steuererklärung elektronisch ab, dann muss er Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahren“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

VERSICHERUNGSUNTERLAGEN

Sie sollten so lange aufbewahrt werden, wie der Versicherungsvertrag gilt. „Am wichtigsten sind hier der Versicherungsschein und der Antrag“, erklärt Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Ist die Versicherung gekündigt oder abgelaufen, können die Unterlagen geschreddert werden. dpa

Zur Startseite