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Landeshauptstadt: „Es gibt Weisungsrecht“

Uni-Kommunalrechtler Schmidt über den Einfluss der Stadtverordneten auf Stadtunternehmen

Herr Schmidt, der Hauptausschuss der Stadtverordnetenversammlung will heute über Art und Umfang des Stadtwerkefestes beraten. Wie weit darf die Kommunalpolitik der Unternehmensführung überhaupt Vorgaben machen?

Grundsätzlich liegt die Entscheidung, ob ein Stadtwerkefest stattfinden und in welchem Umfang es gefeiert werden soll, bei dem selbstständig geführten Unternehmen, also der Geschäftsführung der Stadtwerke selbst. Allerdings hat die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg politische Einflussmöglichkeiten für kommunale Firmen vorgesehen. Die Stadtverordneten können den Gesellschaftervertreter – in der Regel ist das der Oberbürgermeister oder ein von ihm benannter Vertreter – anweisen, eine politisch getroffene Entscheidung im Unternehmen durchzusetzen.

Dann haben die Stadtverordneten alle Fäden in der Hand. Grenzen der Einflussnahme auf Unternehmensentscheidungen gibt es nicht?

Doch. Zumindest dann, wenn Bundesrecht verletzt wird. Das AG- und das GmbH-Gesetz sind Bundesgesetze. Sie müssen eingehalten werden und stehen im Zweifel über der Kommunalverfassung, die ja Landesrecht ist. Zum Beispiel gibt es keinerlei Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand einer Aktiengesellschaft. Daher sind die meisten Kommunalbetriebe als GmbH organisiert, weil das GmbH-Gesetz flexibler ist. Dort haben die Stadtverordneten alle beschriebenen Optionen der Einflussnahme. Wenn das Stadtwerkefest politisch nicht mehr gewollt ist, könnte dem Unternehmen also auch verboten werden, es auszurichten.

Derzeit leitet Linke-Fraktionschef Hans-Jürgen Scharfenberg übergangsweise den Aufsichtsrat der Stadtwerke. Er wollte ursprünglich die Entscheidung über das Stadtwerkefest im Aufsichtsrat treffen und dann erst den Hauptausschuss über das Ergebnis informieren. Ist dieses Verfahren zulässig?

Der Aufsichtsrat der Stadtwerke kann als Kontrollgremium natürlich die Entscheidung des Unternehmens legitimieren oder ablehnen. Doch sitzen im Aufsichtsrat ja nur einige Stadtverordnete. Wenn ein politisches Votum im Unternehmen durchgesetzt werden soll, bedarf es dazu der entsprechenden Weisung. Diese kann nur die Stadtverordnetenversammlung erteilen, nicht aber der Hauptausschuss. Aber der Ausschuss kann sich natürlich vorab über die Pläne der Stadtwerke-Geschäftsführung informieren lassen.

Die Fragen stellte Peer Straube

Thorsten Ingo Schmidt, 39, ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Staatsrecht, Verwaltungs- und Kommunalrecht an der Universität Potsdam.

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