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Wolfgang L. am Tag der Urteilsverkündung neben seinem Verteidiger Matthias Schöneburg. 

© dpa

Ehefrau in Gartenteich ertränkt: Wolfgang L. legt Revision ein

Vor den Augen ihrer Kinder tötete Wolfgang L. in Glindow im Mai 2020 seine Ehefrau. Über die lebenslange Haft gegen den Mann soll jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden.

Potsdam - Der Mord an einer Frau im Werderaner Ortsteil Glindow beschäftigt weiter die Gerichte. Wolfgang L., der vom Landgericht Potsdam vergangene Woche wegen Mordes an seiner Ehefrau Dorota L. zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist, hat Revision eingelegt. Das bestätigte ein Gerichtssprecher auf Nachfrage. Nun muss sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen.

Das Landgericht hatte den 65 Jahre alten Deutschen wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe am Donnerstag vergangener Woche schuldig gesprochen. Er soll seine Ehefrau erst mit einem Messer attackiert und dann ihren Kopf in einem Teich minutenlang unter Wasser gedrückt haben. Die Tat geschah vor den Augen der beiden Kinder.

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Besondere Schwere der Schuld festgestellt

Die Frau wollte sich laut Anklageschrift von ihm trennen und wohnte mit den Kindern in einer Ferienwohnung in Glindow. Der Mann gab an, er habe in Notwehr gehandelt, seine Frau habe ihn mit Tabletten vergiften wollen.

Er sei mit einem „maßlosen, absoluten Zerstörungswillen, mit Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen”, habe seine Frau erst mit einem Messer attackiert und sie dann, „um sicherzugehen, dass Dorota verstirbt”, ertränkt, sagte der Vorsitzende Theodor Horstkötter in der Urteilsbegründung. Auch, dass er die Tötung vor den Augen der Kinder beging und sich nicht davon abhalten ließ, als sein Sohn versuchte, ihn aufzuhalten, sei erschwerend. Bei der Berufung auf Notwehr handelte sich nach Auffassung des Gerichts um eine Lüge.

Die Richter stellten auch die besondere Schwere der Schuld fest. Danach kann der Verurteilte nach 15 Jahren nur in Ausnahmefällen frei kommen, beispielsweise wenn er krank ist. Andernfalls kann bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach frühestens 15 Jahren ein Antrag gestellt werden, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. (dpa/mit cmü)

Anna Kristina Bückmann

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