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Landeshauptstadt: Beschwerden zur Kommunalwahl unzulässig

Die Beschwerden gegen die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses sind unzulässig. Doch noch sind nicht alle juristischen Mittel ausgeschöpft.

Potsdam - Die drei Beschwerden gegen die teils umstrittenen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses zur Kommunalwahl sind unzulässig. Das teilte eine Stadtsprecherin am Dienstag den PNN mit. Die Kritik habe nicht den im Kommunalwahlgesetz geregelten Bedingungen genügt, sagte sie zur Begründung. Nur der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde seien demnach berechtigt, auch gegen die Zulassung eines Kandidaten Beschwerde zu erheben.

Besonders strittig ist wie berichtet die Spitzenkandidatur des früheren Potsdamer Linke-Kreischefs Sascha Krämer, der seit dem Frühsommer 2017 in Südafrika lebt und erst nach der Kommunalwahl im Mai wieder in Potsdam erwartet wird. Gegen diese Kandidatur gibt es erhebliche juristische Bedenken, weil Krämer eben derzeit nicht mehr in der Landeshauptstadt wohnt.

Eine Sprecherin des Landeswahlleiters bestätigte, dass von berechtigten Beschwerdeführern keine Einwände mehr vorlägen. Daher werde das Thema auch nicht beim Landeswahlausschuss am Donnerstag behandelt. Allerdings sind noch Klagen gegen die Kandidatur Krämers möglich. Dies hatte Kreiswahlleiter Michael Schrewe erklärt.

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