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Mord an Glindower: Mordurteil: Beschwerde abgelehnt

Der 60-Jährige hatte unmittelbar nach dem Urteilsspruch der Fünften Großen Strafkammer des Potsdamer Landgerichtes sowohl Beschwerde gegen den Haftbefehl, als auch Revision eingelegt. Der Mörder des Glindowers Joachim L. bleibt aber in Haft.

Werder (Havel) - Der Anfang August wegen Mordes an dem Glindower Brunnenbauer Joachim L. verurteilte Potsdamer Hans-Dieter V. bleibt weiter in Haft. Der 60-Jährige hatte unmittelbar nach dem Urteilsspruch der Fünften Großen Strafkammer des Potsdamer Landgerichtes sowohl Beschwerde gegen den Haftbefehl, als auch Revision eingelegt. Die Beschwerde habe das Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg aber abgelehnt, teilte Verteidiger Hagen Wegewitz auf PNN-Nachfrage mit. Bei einer Verurteilung wegen Mordes gäbe es kein milderes Mittel als Untersuchungshaft, um eine Fluchtgefahr zu verhindern, erklärte er.

Bezüglich der Revision wolle er zunächst das Urteil und die Protokolle der Verhandlung abwarten. Die Unterlagen lägen aber noch nicht vor. Dabei sei die Position des Gerichtes selbst nicht angreifbar. Zu prüfen wäre, ob aus den Ergebnissen der Beweisaufnahme, die sich über mehrere Wochen und Verhandlungstage erstreckte, die richtigen Schlüsse gezogen worden sind. Bei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt in Brandenburg (Havel) hätte der Verurteilte weiter seine Unschuld beteuert, sagte Wegewitz.

Mordurteil trotz Mangel an Beweisen

Die Kammer des Landesgerichts schenkte dem 60-Jährigen jedoch keinen Glauben. V. soll im Sommer 2009 den Glindower Joachim L. auf einer gemeinsamen Geschäftsreise nach Tschechien durch einen Schuss in den Hinterkopf getötet und ihn anschließend in einem Waldstück spärlich mit Zweigen bedeckt zurück gelassen haben. Beweise für die Tat gab es nicht.

Das Gericht war aufgrund zahlreicher Indizien zu dem Schluss gekommen, dass V. den Mord begangen haben muss. Dazu hätten nach Angaben des Anwalts neben dem Motiv der Habgier, auch die hastige Ablage der Leiche und der Fundort gezählt, der auf halbem Weg zum weiteren Zielort des Angeklagten lag. Auch hätten sich keinerlei Hinweise auf einen ominösen Dritten ergeben, der die Tat begangen haben könnte.

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