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Europäischer Gerichtshof beendet Rechtsstreit um Sommerfeldsiedlung in Kleinmachnow: Kein Schadensersatz für Sommerfeld-Erben

Kleinmachnow - Es wird weder Rückübertragungen noch Schadensersatz für die Sommerfeld-Erben geben: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Rechtsstreit um die Sommerfeldsiedlung in Kleinmachnow endgültig beendet. Seit Jahren hatte der Berliner Unternehmer und Wirtschaftsprüfer Christoph Meyer im Auftrag von rund 20 Erben um die Rückübertragung von etwa 1000 Grundstücken gekämpft.

Kleinmachnow - Es wird weder Rückübertragungen noch Schadensersatz für die Sommerfeld-Erben geben: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Rechtsstreit um die Sommerfeldsiedlung in Kleinmachnow endgültig beendet. Seit Jahren hatte der Berliner Unternehmer und Wirtschaftsprüfer Christoph Meyer im Auftrag von rund 20 Erben um die Rückübertragung von etwa 1000 Grundstücken gekämpft. Es war der größte Restitutionsfall in Ostdeutschland, Streitwert: 45 Millionen Euro.

Die Grundstücke in Kleinmachnow gehörten vor dem Machtantritt der Nazis zum Vermögen einer Siedlungsgesellschaft, an der der jüdische Bauunternehmer Adolf Sommerfeld 80 Prozent Anteile hielt. Sommerfeld wurde 1933 von SA-Männern in seinem Haus überfallen und beschossen und floh kurz darauf aus Deutschland. Nur ein Bruchteil der Grundstücke war zu diesem Zeitpunkt verkauft, der Großteil wurde erst im Zuge der von den Nazis betriebenen „Arisierung“ veräußert.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges gab es zwar im Westen Wiedergutmachungsgesetze und Restitutionsansprüche für Verfolgte des NS-Regimes, in den Neuen Ländern entstanden solche Ansprüche aber erst nach der Wiedervereinigung. Weil jedoch die späteren Besitzer die Häuser nicht von der Privatperson Sommerfeld, sondern vom Siedlungsunternehmen zum üblichen Preis erworben hatten, blieben alle Klagen der Sommerfeld-Erben erfolglos.

Zuletzt hatte Meyer erfolglos Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt. Der Gesetzgeber habe bei der Wiedergutmachung von NS-Unrecht einen weiten Spielraum, weil es von einer „dem Grundgesetz nicht verpflichteten Staatsgewalt“ zu verantworten sei, urteilten die Verfassungsrichter. Auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ist Meyer mit seinem Rechtsvertreter nun mit dem Versuch gescheitert, zumindest noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Nach gültiger Rechtsprechung sind Firmen von Restitution ausgeschlossen, deren Unternehmenszweck die Parzellierung, Entwicklung, Bebauung und der Verkauf von Grundstücken war. Christoph Meyer sieht eine entsprechende Passage des deutschen Vermögensgesetzes nicht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Europäischen Menschenrechtskonvention stehen: Es verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn ehemals privates jüdisches Eigentum rückübertragen wird, jüdisches Betriebsvermögen aber nicht.

Das Bundesverfassungsgericht sah den Schutz der Siedler in diesem Fall allerdings höher gewichtet als die Interessen der NS-Opfer. Auch die Richter in Straßburg wollten Meyers Argumentation nicht folgen. Der zeigte sich gestern enttäuscht: „Es ging den Klägern ja nicht um riesige Schadensersatzansprüche, sondern um die Anerkennung eines Unrechts“, sagte er den PNN. 

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