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Aus dem GERICHTSSAAL: Freispruch für Veikko B.

Kein Parteiverrat, aber „massiv unschönes“ Verhalten

Sichtlich erleichtert nahm Rechtsanwalt Veikko B. gestern Nachmittag seinen Freispruch vom Vorwurf des Parteiverrats sowie der versuchten Nötigung zur Kenntnis. Die 3. Strafkammer des Landgerichts unter Vorsitz von Heinz-Jörg Tiemann folgte mit dieser Entscheidung im Wesentlichen dem Plädoyer von Verteidiger Marcel Börger, der am neunten von insgesamt zehn Verhandlungstagen klargestellt hatte, Beschuldigte ein und derselben Straftat können keine Parteien im Sinne von Paragraf 356 des Strafgesetzbuches sein. Staatsanwalt Alexander Roth sah den Anklagevorwurf hingegen als erwiesen an. Er beantragte, den unter anderem kurzzeitig mit der Verteidigung eines der Tatverdächtigen des Überfall auf den Deutsch-Äthiopier Ermyas M. betrauten Juristen Veikko B. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung sowie einem zweieinhalbjährigen Berufsverbot zu verurteilen.

Veikko B. vertrat laut Anklage im Jahr 2001 die des versuchten Mordes beschuldigte Britta P. vor dem Dresdner Landgericht. Als sie die Rechnung nicht bezahlte, soll er das Mandat niedergelegt haben. Um den neuen Rechtsbeistand der Frau unter Druck zu setzen, soll Veikko B. ihm die Herausgabe von Fotos und Tonbandkassetten, die Britta B. möglicherweise vom Tatvorwurf entlastet hätten, verweigert haben. Als sie während ihrer Verhandlung gestand, von ihrem Lebensgefährten Steffen P. dazu angestiftet worden zu sein, ihre Intimfreundin von einem Felsen der Sächsischen Schweiz zu stoßen, um das Geld ihrer Lebensversicherung zu kassieren, wurde gegen den Mann ein Verfahren wegen Anstiftung zum Mord eingeleitet. Veikko B. übernahm seine Verteidigung und soll laut Staatsanwaltschaft eine Strategie verfolgt haben, die seiner ehemaligen Mandantin schadete.

„Es gab keine Parteistellung zwischen Britta P. und Steffen P.“, so Kammervorsitzender Tiemann in seiner Urteilsbegründung. Somit könne man Veikko B. auch nicht vorwerfen, seine frühere Mandantin verraten zu haben, indem er später die Interessen des bis jetzt noch nicht angeklagten Steffen P. vertrat. Die Kammer habe allerdings nicht darüber zu entscheiden, ob sich Veikko B. standesgemäß oder standeswidrig verhalten hat. Darüber werde möglicherweise die Anwaltskammer befinden. Aus Sicht des Gerichts sei sein Benehmen auf alle Fälle „massiv unschön“ gewesen. „Es bringt ihn in die Nähe dessen, was hier verhandelt wurde“, betonte Tiemann.

Eine versuchte Nötigung, wie angeklagt, sei Veikko B. ebenfalls nicht nachzuweisen, so der Vorsitzende. Indem er angebliche Beweismittel so lange verwahrte, bis Britta P. die Rechnung bezahlte, habe er sein „allgemeines Zurückbehaltungsrecht“ wahrgenommen. Hoga

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