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Lesermeinung: RECHT IN KÜRZE

Ist ein Vermieter für Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung zuständig, weil beispielsweise Fenster ausgetauscht, Tapete oder Boden in Mitleidenschaft gezogen wurden, so darf er sich nicht das Recht nehmen, „irgendeinen Teppich“ zu legen oder „irgendwelche Wandfarbe“ zu verwenden. Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin habe der Mieter ein „gewisses Mitspracherecht“.

Ist ein Vermieter für Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung zuständig, weil beispielsweise Fenster ausgetauscht, Tapete oder Boden in Mitleidenschaft gezogen wurden, so darf er sich nicht das Recht nehmen, „irgendeinen Teppich“ zu legen oder „irgendwelche Wandfarbe“ zu verwenden. Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin habe der Mieter ein „gewisses Mitspracherecht“. Akzeptiere der Vermieter dies nicht, dürfe der Mieter auf Vermieterkosten „nachbessern“. (AZ: 65 S 190/12)

Bohrt ein Mieter mehr als 60 Dübellöcher in die Wände der Wohnung, so ist er verpflichtet, die Löcher bei seinem Auszug zu schließen beziehungsweise zu übermalen. Das gelte, so das Amtsgericht Mönchengladbach, zwar nicht für (hier: 15) Dübellöcher in der Küche, weil zum Aufhängen von Hängeschränken normalerweise „eine gewisse Anzahl“ von Dübeln notwendig sei. Die für eine Holzverkleidung verwendeten mehr als 50 Dübel seien dem Vermieter aber nicht zumutbar. (AZ: 11 C 329/11)

Ist eine Klausel in einem Mietvertrag wegen starrer Fristen, die von den Mietern einzuhalten sein sollen, unwirksam, kann eine zusätzliche individuelle Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter nicht einen Teilaspekt wieder „zum Leben erwecken“. Etwa die Regelung, so das Landgericht Frankenthal, nach der die Mieter nach dem Auszug die Wohnung wieder „auf Vordermann“ zu bringen haben. (AZ: 2 S 173/14) pams

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