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Lesermeinung: Ab in den Garten

Aktivitäten im Garten sorgen oft für Zoff unter Nachbarn. Hinweise zum störungsfreien Miteinander

Mit dem Einzug des Frühlings beginnt die Freiluftsaison rund um Haus und Garten. Es wird gepflanzt, gemäht und gegrillt. Doch was die einen freut, bringt andere auf die Palme. Häufig sehen sich die Nachbarn dann vor dem Richter wieder. Was erlaubt ist und was nicht:

GARTENNUTZUNG

Der Garten ist mit der Wohnung gemietet, wenn das ausdrücklich im Vertrag steht. Dazu genügt es, wenn Mieter und Vermieter schriftlich vereinbaren, dass der Garten zur Nutzung überlassen wird. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden (Az.: 316 S 77/99). Bei einem Einfamilienhaus gilt der Garten als mitgemietet, wenn ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde, befand das Oberlandesgericht Köln.

REGELN FÜR DEN BALKON

Der Balkon gehört zur Wohnung. Deshalb dürfen Mieter Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen und mit Freunden, Bekannten zusammensitzen, Kaffee trinken, reden und feiern, wie der Deutsche Mieterbund erläutert. Ab 22 Uhr gilt Nachtruhe, befand das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/210424/88). Blumenkästen, Blumenkübel und Blumentöpfe sind erlaubt. „Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass sie sicher aufgestellt und befestigt sind, sodass ein Um- oder Herabfallen ausgeschlossen ist und Dritte nicht gefährdet werden“, erläutert der Münchner Rechtsanwalt Oliver Mai.

GRILLEN

Ob das Grillen verboten ist, steht im Mietvertrag. In Mehrfamilienhäusern ist das Grillen auf dem Balkon häufig ausgeschlossen. Wer sich nicht daran hält, riskiert die Kündigung, entschied das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01). Allerdings gilt auch: Sofern nicht ausgeschlossen, muss es in den Sommermonaten von der Nachbarschaft grundsätzlich hingenommen werden.PNN

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