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Restaurants und Cafés bleiben auch in den kommenden Wochen geschlossen.

© dpa

Neue Corona-Regeln in Kraft: Keine großen Geburtstagsfeiern - aber auch zwei Ausnahmen

Ab dem 1. Dezember gelten neue Corona-Regeln. Vor allem die Kontaktbeschränkungen werden verschärft. Mit wem darf ich mich noch treffen? Konkrete Beispiele veranschaulichen die neuen Vorschriften.

Potsdam - Am Dienstag, dem 1. Dezember 2020, tritt in Brandenburg eine neue Corona-Eindämmungsverordnung in Kraft. Abermals wurden die Corona-Regeln an die aktuelle Pandemie-Lage angepasst und verschärft. Ziel der Maßnahmen ist es, einen Anstieg der Corona-Neuinfektionen abzuschwächen und die Verlaufskurve deutlich zu abzuflachen. Dazu versendete das Gesundheitsministerium jetzt eine Übersicht.

Wen darf ich treffen?

Den stärksten Einschnitt wird es bei den privaten Kontakten geben. Private Treffen, egal ob im Wohnraum, Garten oder in der Öffentlichkeit, sind ab dem 1. Dezember auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahren sind davon ausgenommen sowie Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und Begleitpersonen von unterstützungsbedürftigen Personen sind hiervon ausgenommen.

Kurz:  Zwei Haushalte und fünf Personen sind die Maxime in den kommenden Wochen.

Was das konkret bedeutet, hat das brandenburgische Gesundheitsministerium am Vorabend des Inkrafttretens der neuen Regeln anhand zweier Beispiele veranschaulicht. 

  • Zwei Familien (die jeweils in einem Haushalt leben) können sich zum Kaffee und Kuchen in einer Wohnung treffen. Bei zwei Paaren (gleich vier Erwachsene) könnte jetzt noch eine weitere Person im Alter über 14 Jahren an dem Treffen teilnehmen, die in einem der beiden Haushalte lebt. Und: alle Kinder im Alter von bis zu 14 Jahren aus beiden Haushalten könnten ebenfalls an diesem Treffen teilnehmen.
  • Eine Familie (zwei Erwachsene mit drei Kindern im Alter von 5, 8, und 12) kann eine andere Familie (zwei Erwachsene mit vier Kindern im Alter von 5, 9, 13 und 15) zu sich nach Hause einladen. Denn es sind nicht mehr als zwei Haushalte und es sind nicht mehr als insgesamt fünf Personen, die älter als 14 Jahre sind. Die sechs Kinder aus den beiden Hausständen, die noch jünger als 14 sind, werden nicht mitgezählt. Es treffen sich hier also insgesamt elf Personen, aber das ist nach der Corona-Verordnung so erlaubt.

Eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern über 14 Jahren kann dagegen lediglich von nur noch einer weitere Person über 14 Jahren besucht werden. Diese kann jedoch beliebig viele Kinder unter 14 Jahren mitbringen. 

Was ist mit einer Geburtstagsfeier von Kindern unter 14 Jahren?

Da die Regel besagt, dass private Feiern und Zusammenkünfte auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu beschränken sind, können lediglich Kinder unter 14 Jahren aus zwei verschiedenen Haushalten zusammen feiern. In diesem Fall können dann auch mehr als fünf Kinder zusammenkommen. 

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Was gilt für eine große Wohngemeinschaft?

Große WG-Partys darf es auch nicht geben. Zwar könnten sich beispielsweise zehn Studentinnen und Studenten, die in einer Wohngemeinschaft leben, "natürlich treffen". Mit Besuch wird es jedoch nichts - zumindest wenn die Gäste über 14 Jahren sind. Denn: Zwar halte die WG die Zwei-Haushalte-Regel ein, überschreite aber die zulässige Höchstzahl von zusammen fünf Personen.

Ausnahmen bei Kontaktbeschränkungen

Zwei Ausnahmen gibt es nach Angaben des Ministeriums jedoch:

Die oben genannten Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Wahrnehmung des Sorge- oder des Umgangsrechts oder eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs. Das heißt: Treffen sich zwei Familien, die jeweils in einem Haushalt leben, und ein Erwachsener aus dieser Runde bringt dazu ein Kind unter 14 mit, für das er das Sorgerecht hat, das aber nicht bei sich wohnt, ist das erlaubt, obwohl sich faktisch Personen aus drei verschiedenen Haushalten treffen. 

Ausgenommen von der Regelung ist auch die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen wie eine persönliche Assistenz, die einen Menschen mit Behinderung unterstützt.

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