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Lokale dürfen in Brandenburg die 2G-Regel anwenden.

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Warnampel und 2G-Option: Welche Corona-Regeln jetzt in Brandenburg gelten

In welchen Bereichen die 2G-Regel angewendet werden darf, wer von der Testpflicht ausgenommen ist und wann kein Abstand gehalten werden muss: Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Potsdam - Die Hospitalisierungsinzidenz hat die Sieben-Tage-Inzidenz als Leitmaß für die Beurteilung der Corona-Lage abgelöst, Gaststätten dürfen dank der 2G-Option Geimpfte und Genesene bevorzugen - seit diesem Donnerstag (16.9.) ist die dritte Corona-Umgangsverordnung in Kraft. Die wichtigsten Regelungen im Überblick.

Die Indikatoren zur Beurteilung der Corona-Lage

In Brandenburg gilt künftig eine Corona-Warnampel mit der Zahl der Krankenhauspatienten als wichtigster Messlatte. Wenn der Wert der Neuaufnahmen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche im Land größer als sieben ist, gilt das als Warnung; bei mehr als zwölf steht die Ampel auf Rot. 

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne) sagte, bei über sieben „werden wir uns als Landesregierung beraten, welche weiteren Maßnahmen wir ergreifen wollen“. Das könnte laut Landesregierung die 3G-Regel sein mit Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete oder die Ausweitung der 2G-Regel mit Zutritt nur für Geimpfte und Genesene auf weitere Bereiche. Die Sieben Tage-Inzidenz bleibe ein unverzichtbarer Frühindikator.

Die Indikatoren im Überblick:

  • Landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der Patientinnen und Patienten, die mit einer COVID-19-Erkrankung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner), Warnwert: 7, Alarmwert: 12
  • Sieben-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner), Warnwert: 100, Alarmwert: 200
  • Anzahl der landesweit verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und deren Auslastung, Warnwert: 10 Prozent, Alarmwert: 20 Prozent
  • Anzahl der Menschen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind (landesweite Impfquote).

3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) bleibt mit der neuen Corona-Umgangsverordnung bestehen und gilt ab dem bisherigen Schwellenwert von 20 bezogen auf kreisfreie Städte und Landkreise (Sieben-Tage-Inzidenz Neuinfektionen). Die 3G-Regel betrifft zum Beispiel Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen und Innen-Spielplätze, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor).

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Großveranstaltungen: Mit der neuen Corona-Verordnung gibt es eine Personenobergrenze für Großveranstaltungen. Zu Veranstaltungen und Festivals sowie in Diskotheken und Clubs dürfen nicht mehr als 5000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher. Bisher galt diese Obergrenze (und für Festivals eine Obergrenze von 7000 Gästen) nur in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35. Dieser Schwellenwert wird aus der Verordnung gestrichen. Ausnahmen sind auf Antrag weiter möglich.

2G-Regel als Option: Die sogenannte 2G-Regel wird als Option für zahlreiche Lebensbereiche eingeführt (2G-Optionsmodell). Das 2G-Optionsmodell für Geimpfte und Genesene ist eine Ergänzung des bestehenden 3G-Modells für Geimpfte, Genesene und Getestete. Der Unterschied: Beim 2G-Modell gelten für Veranstalter und Gäste kaum noch Corona-Einschränkungen. Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske, Personengrenzen und Quadratmetervorgaben entfallen. Die Ermöglichung von Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzepte bleiben jedoch weiterhin überall dort erforderlich, wo sie auch bislang vorgesehen sind.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne).
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne).

© dpa

Bereiche, in denen nach der neuen Corona-Verordnung das 2G-Optionsmodell genutzt werden kann, sind: Veranstaltungen, Innengastronomie, Beherbergung von Gästen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote, Indoor-Sportanlagen, Innen-Spielplätze, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, künstlerische Amateurensembles, Diskotheken, Clubs und Festivals.

Wichtig: Für einige Bereiche der Daseinsvorsorge sowie für bestimmte öffentliche Einrichtungen ist die Inanspruchnahme des 2G-Modells ausgeschlossen. Das betrifft Kitas und Schulen ebenso wie zum Beispiel Ämter und Verwaltungen, den öffentlichen Personennahverkehr, Einzel- und Großhandel, Einrichtungen der Grundversorgung oder lebenswichtige Dienstleistungen. 

Ausgenommen von dem 2G-Modell sind nach der Verordnung auch Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, Schwimmbäder und Freibäder. Hier sollen weiterhin Geimpfte, Genesene und Getestete sowie alle Personen, die von der Testpflicht befreit sind, Zutritt haben können.

Wenn Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie Betreiberinnen oder Betreiber das 2G-Modell nutzen wollen, entfallen einzelne Vorgaben zum Infektionsschutz, wenn die Verantwortlichen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  • die Zutrittsgewährung ausschließlich für - geimpfte Personen, - genesene Personen,- Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,
  • den Einsatz ausschließlich von geimpftem oder genesenem Personal; dies gilt nicht für Personal, das dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat,
  • die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur für geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern unter 12 Jahren gewährt wird,
  • die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

Quarantäne: Für Schulen und Kitas gilt, dass eine Corona-Quarantäne auf möglichst wenige Kinder beschränkt werden soll. Die Gesundheitsminister der Länder hatten beschlossen, dass bei einem Corona-Fall nicht mehr grundsätzlich Quarantäne für die gesamte Klasse angeordnet werden soll. Kinder ohne Symptome, die als enge Kontaktpersonen in Quarantäne sind, sollen diese frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen Test beenden können. Gegenüber geimpften und genesenen Personen werden keine Absonderungsmaßnahmen angeordnet.

Ausnahmen von der Testpflicht: Kinder sind bis zum Alter von sechs Jahren von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ausgenommen. Das gilt auch für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt wurden. Von der Testpflicht ausgenommen sind außerdem Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Das gilt auch für den Zeitraum der Ferien. Und natürlich müssen alle Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis haben, keinen Testnachweis vorlegen.

Verzicht auf das Abstandsgebot: Bei religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen, bei sonstigen Veranstaltungen und in Kultur- und Freizeiteinrichtungen kann auf die Einhaltung des Abstandsgebots verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Abstandsgebot und Hygieneregeln: Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Mund-Nasen-Bedeckung: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelung gilt generell zum Beispiel in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei körpernahen Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Fußpflege, Massage), es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt das Tragen einer Maske nicht zu (zum Beispiel Bartrasur oder Gesichtskosmetik).

Private Feiern: Im privaten Rahmen können sich unter freiem Himmel 100 Menschen gleichzeitig treffen, in geschlossenen Räumen dürfen bis zu 50 gleichzeitig anwesende Personen zusammen feiern. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.

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