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Brandenburg: Verwaltungsrichter übt harsche Kritik an Flüchtlingspolitik

Potsdam - Für den zuständigen Richter beim Potsdamer Verwaltungsgericht war der Fall klar: Für den Asylantrag der Familie A. ist die Bundesrepublik zuständig, ein Abschiebebescheid nach Bulgarien muss nach dem Urteil vom Montag aufgehoben werden.

Potsdam - Für den zuständigen Richter beim Potsdamer Verwaltungsgericht war der Fall klar: Für den Asylantrag der Familie A. ist die Bundesrepublik zuständig, ein Abschiebebescheid nach Bulgarien muss nach dem Urteil vom Montag aufgehoben werden. Seit November 2010 lebt die Familie A. in Brandenburg/Havel. Ihr Asylantrag war damals abgelehnt worden - nach Ansicht des zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) soll Bulgarien für den Fall zuständig sein, dort hatte sich die Familie nach ihrer Flucht aus Afghanistan aufgehalten - und war monatelang bei mangelnder Ernährung und völlig unzureichender Hygiene inhaftiert worden.

Ob eine dort geleistete Unterschrift der Familie von den bulgarischen Behörden als Asylantrag gewertet wurde, konnte im Laufe des Prozesses nicht geklärt werden - die Vertreterin des BAMF konnte das weder bestätigen noch widerlegen, die Klägerseite hielt es für aussichtslos, die bulgarischen Akten zu dem Fall anzufordern.

Der Vorsitzende Richter übte deshalb auch Kritik an der Organisationsstruktur der BAMF. Bei der Behörde bekomme man Schwierigkeiten, wenn man sich zu sehr an die Fiktion eines einheitlichen Asylstatus klammere. Klare Worte fand er auch für das gesamte Dublin-2–Verfahren, nach dem Flüchtlinge im ersten EU-Land bleiben müssen, das sie nach ihrer Flucht betreten haben. Das wäre nach Aussage der Familie A. jedoch gar nicht Bulgarien, sondern Griechenland – Abschiebungen dorthin hat Deutschland aber nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Dezember 2011 ausgesetzt: „Die Zustände dort sind für Flüchtlinge einfach unhaltbar“, sagte die Klägeranwältin Berenice Böhlo den PNN am Rande des Prozesses. Sofern das Bundesamt für Migration nicht gegen das Urteil vorgeht, muss jetzt ein neues Asylverfahren für die Familie A. aufgenommen werden. Dabei gelte nicht Bulgarien, sondern Afghanistan als Herkunftsland - eine Abschiebung dorthin sei nicht sehr wahrscheinlich.

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