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Wegen der Pandemie herrscht in vielen Bereichen des öffentlichen Raums eine Maskenpflicht.

© Ottmar Winter PNN

OVG kippt Regelung zu Maskenattest: Maskenbefreiung braucht keine konkrete Diagnose

Atteste zur Maskenbefreiung müssen bei einer Kontrolle stets im Original vorgezeigt werden - eine konkrete Begründung muss darin nicht enthalten sein. Das entschied das Oberverwaltungsgericht.

Berlin/Potsdam - Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat die Regelung der Brandenburger Corona-Verordnung, wonach ärztliche Atteste gegen das Maskentragen eine konkrete Diagnose und eine Begründung benötigen, wieso die Diagnose das Tragen einer Maske behindern kann, gekippt. Grund dafür ist der besondere Schutz von persönlichen Gesundheitsdaten, teilten die Richter am Donnerstag mit. 

Der Besitzer eines Attestes müsse seine konkrete Diagnose und sich daraus ergebende Folgen an einer Vielzahl von nicht-öffentlichen Stellen, die von Geschäften bis zu religiösen Veranstaltungen reichten, vor Ort offenbaren. „Hierbei handele es sich aber um personenbezogene Gesundheitsdaten, die besonders sensibel seien und daher einem besonders hohen Datenschutz unterfielen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. „Soweit der Antragsteller befürchte, seine Gesundheitsdaten könnten durch Mund-Propaganda im Dorf schnell die Runde machen, sei dies nicht von der Hand zu weisen.“ 

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Atteste müssen Originale sein

Die Verordnung selbst bestimme nicht, dass die Personen, gegenüber denen der Nachweis zu erbringen sei, Stillschweigen über Gesundheitsdaten zu bewahren haben. Auch sei die Preisgabe der erhobenen Gesundheitsdaten danach nicht bußgeldbewehrt. Allerdings plant die Landesregierung, am Freitag eine neue Corona-Verordnung zu erlassen, in der die kritisierten Regelungen wohl neu formuliert werden. Sie wären dann bis zu einer entsprechenden Klage wieder gültig. 

Bestätigt wurde von den Richtern hingegen die Vorschrift, wonach Atteste in Brandenburg auch weiterhin „im Original“ vorgelegt werden müssen. Das Mitführen des Original-Attestes führe zu keiner nennenswerten Belastung, so das OVG. Der Antragsteller könne der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Originals durch sorgfältige Behandlung entgegenwirken und sich im Zweifel ohne großen Aufwand ein Ersatz-Attest ausstellen lassen. „Die bloße Vorlage einer Kopie würde hingegen die Kontrolle der Echtheit des Zeugnisses erschweren und die Gefahr eines Missbrauchs erhöhen.“ 

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