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Brandenburg: Jüterbog: Anklage legt Revision ein Staatsanwalt will höhere Strafe für Asyl-Zündler

Potsdam/Jüterbog – Der Prozess um den Brandanschlag auf ein Jüterboger Asylheim ist noch nicht vorbei: Die Staatsanwaltschaft will Revision gegen das vergleichsweise milde Urteil einlegen, das das Landgericht Potsdam am Donnerstag gegen den 21-jährigen Chris P. verhängt hat.

Potsdam/Jüterbog – Der Prozess um den Brandanschlag auf ein Jüterboger Asylheim ist noch nicht vorbei: Die Staatsanwaltschaft will Revision gegen das vergleichsweise milde Urteil einlegen, das das Landgericht Potsdam am Donnerstag gegen den 21-jährigen Chris P. verhängt hat. Das bestätigte ein Behördensprecher gegenüber den PNN. Das Rechtsmittel wende sich gegen das Strafmaß des Gerichts, das deutlich hinter den Forderungen der Staatsanwaltschaft zurückgeblieben ist. Damit wird jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) über das abschließende Strafmaß zu befinden haben. Die Verteidigung wollte sich nicht dazu äußern, ob sie auch gegen das Urteil vorgeht.

Wie berichtet ist der 21-Jährige am Donnerstag zu einer zweijährigen Jugendstrafe verurteilt worden, die zu fünf Jahren auf Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem muss er 200 Sozialstunden ableisten – laut Gericht vorzugsweise in einem Flüchtlingsheim. Dafür, dass Chris P. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung verurteilt wurde, war das Urteil vergleichsweise milde ausgefallen. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen in ihrem Plädoyer viereinhalb Jahre Haft gefordert.

Das Gericht begründete das verhängte Strafmaß vor allem mit der Persönlichkeit des Angeklagten. Denn: Im Prozess war nach einer Zeugenaussage herausgekommen, dass der 21-Jährige von seinem rechtsradikalen Vater zu der Tat angestiftet worden war – dieser hatte sogar die Molotow-Cocktails gebaut, die Chris P. daraufhin mit einem Freund auf das Asylheim geworfen hat.

Einem Sachverständigen zufolge sei es dem 21-Jährigen „fast unmöglich gewesen, seinem Vater zu widersprechen“. Er habe sich dem Vater gegenüber „in kindlicher Manier“ verhalten. Chris P. habe sich „fast in einem Abhängigkeitsverhältnis“ zu seinem Vater befunden, hatte der Vorsitzende Richter das Urteil begründet. Unter anderem wegen dieses „verzögerten Reifegrades“ sei bei P. als Heranwachsendem noch das Jugendstrafrecht anzuwenden. Das bedeutete auch: Die Strafe darf aus Gründen der Generalprävention – also wegen der Abschreckung potenzieller Täter – nicht höher als gewöhnlich ausfallen. Ob sich die Revision der Staatsanwaltschaft auch gegen die Anwendung des Jugendstrafrechts wendete, konnte der Behördensprecher am gestrigen Freitag indes noch nicht sagen.

Auch unabhängig von der jetzt eingelegten Revision ist der Fall noch nicht beendet. Der Vater und der Freund von Chris P. werden sich noch voraussichtlich als Mittäter vor Gericht verantworten müssen. René Garzke

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