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EINE BEGRIFFSERKLÄRUNG: Der Unterschied zwischen den Verbrechen

Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch den Paragraphen 177 im Strafgesetzbuch (StGB) geschützt, der die zwei Verbrechen „Sexuelle Nötigung“ und die „Vergewaltigung“ beinhaltet. Diese Straftatbestände sind jedoch kompliziert gefasst.

Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch den Paragraphen 177 im Strafgesetzbuch (StGB) geschützt, der die zwei Verbrechen „Sexuelle Nötigung“ und die „Vergewaltigung“ beinhaltet. Diese Straftatbestände sind jedoch kompliziert gefasst. So schreibt Verfassungsrichter Thomas Fischer in seinem Gesetzeskommentar zur Vergewaltigung: „Für Laien ist diese Systematik nicht verständlich.“

SEXUELLE NÖTIGUNG

Mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wird nach Paragraph 177 Absatz 1 bestraft, wer mit Gewalt oder durch Drohung oder durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage das Opfer nötigt, sexuelle Handlungen zu dulden oder vorzunehmen. Was unter „sexuelle Handlung“ fällt, ist umstritten. Klar ist, diese muss von einer gewissen Erheblichkeit sein. Das Begrabschen einer bekleideten Person, auch im Genitalbereich, wird deshalb von Richtern oft nicht als sexuelle Nötigung eingestuft. Es kann hier höchstens eine tätliche Beleidigung (nach Paragraph 185 StGB) vorliegen, mit sehr viel milderer Strafandrohung.

VERGEWALTIGUNG

Die Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung, geregelt in Paragraph 177 Absatz 2 StGB. Die Strafandrohung liegt hier nicht unter zwei Jahren. Erfasst ist nicht nur der erzwungene Beischlaf. Es gehören auch andere erniedrigende sexuelle Handlungen dazu, die insbesondere mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Auch das Eindringen mit dem Finger oder Gegenständen in den Körper des Opfers gegen dessen Willen wird als Vergewaltigung eingestuft.

SEXUELLE BELÄSTIGUNG

Diese Diskriminierung ist meist keine Straftat, aber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erfasst. Sie liegt bei unerwünschten sexuellen Handlungen vor. Etwa bei Bemerkungen sexuellen Inhalts oder bestimmten Berührungen. Auch hier gilt, dass es sich je nach Tätlichkeit auch um eine strafbare Beleidigung handeln kann. Im Arbeitsumfeld können Abmahnungen und auch Kündigungen erfolgen.rori

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