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Wegen des Infektionsgeschehens mussten Museen wie das Barberini in Potsdam erneut schließen. 

© Ottmar Winter

Corona-Regeln in Brandenburg: Das gilt mit der Bundes-Notbremse in der Mark

Das Kabinett berät am Freitag über die Umsetzung der Bundes-Notbremse. Auf Bürger und Bürgerinnen kommen Änderungen zu. Eine Übersicht.

Potsdam - Die Brandenburgerinnen und Brandenburger müssen sich mit der Bundes-Notbremse voraussichtlich auf einige Änderungen der Corona-Regeln einstellen. Das Kabinett berät am Freitag über die Umsetzung. 

Die Bundes-Notbremse greift das erste Mal laut Bundesinnenministerium am Samstag. Ist die Brandenburger Notbremse strenger, gilt diese, bis die neue Verordnung des Landes in Kraft tritt - falls sie die Bundesregelung eins zu eins übernimmt.

BUNDES-NOTBREMSE: Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl neuer Ansteckungen pro 100 000 Einwohner von einer Woche an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 liegt, gelten dort vom übernächsten Tag an die festgelegten schärferen Regeln. Sie sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen hintereinander den Wert von 100 unterschreitet - dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Die Landes-Notbremse sieht bisher vor, dass die schärferen Regeln am Tag nach der Bekanntgabe greifen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis oder der kreisfreien Stadt mindestens drei Tage lang über 100 liegt. Wird der Wert vom zehnten bis zwölften Tag nach der Anordnung unterschritten, muss das bekannt gemacht werden - dann endet die Notbremse ab dem 16. Tag der Anordnung. Sinkt der Wert nicht, verlängert sich die Notbremse um eine Woche.

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EINKAUFEN: Wer in Läden einkaufen will, braucht mit der Bundes-Notbremse einen negativen Corona-Test und einen Termin. Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect). Supermärkte, Drogerien, Apotheken und andere Geschäfte für den Tagesbedarf sind ausgenommen. Nach der Landes-Notbremse ist Einkaufen mit Termin nur bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 möglich - hier ist das Land strenger.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNG: Zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr darf man Wohnung oder Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum oder dringende medizinische Behandlungen, die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die Wahrnehmung von Sorge- und Umgangsrecht. Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur allein und nicht in Sportanlagen. Brandenburg sieht als Ausnahmen auch den Besuch von Ehe- und Lebenspartnern und die Begleitung Hilfsbedürftiger vor, aber nicht Joggen oder Spazierengehen.

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SCHULEN: Die Bundes-Notbremse sieht bei der Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag vor. Bei einem Wert oberhalb von 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen und Hochschulen verboten, Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Die Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können jedoch Notbetreuung ermöglichen.

Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Mit der Brandenburger Notbremse müssen ab einer Inzidenz von 200 an drei Tagen auch Grundschulen und Kitas schließen, Abschlussklassen und Förderschulen ausgenommen. Weiterführende Schulen sind schon im Fernunterricht. Zwei Tests pro Woche sind auch in Brandenburg schon Pflicht.

PRIVATE TREFFEN: Ein Haushalt darf sich höchstens mit einer weiteren Person treffen, Kinder bis 14 Jahre ausgenommen. Das gilt für die Bundes-Notbremse wie für die bisherige Brandenburger Verordnung.

FRISEURE: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind in der Bundes-Notbremse untersagt, ausgenommen medizinische und pflegerische Dienstleistungen, Friseurbetriebe und Fußpflege. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen. In der Landes-Verordnung gilt bisher, dass kein negativer Test nötig ist, wenn während des gesamten Friseurbesuches eine Maske getragen werden kann. (dpa)

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