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Bußgelder werden neu berechnet: Gnadenerlass des Brandenburger Innenministers

Brandenburgs Innenminister lässt rechtskräftige Bußgelder in einem bestimmten Zeitraum neu berechnen. 

Potsdam - Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen (CDU) hat am Montag per Gnadenerlass sämtliche rechtskräftigen Bußgeldbescheide aufgehoben, soweit die dort verhängten Sanktionen über dem Niveau des alten Bußgeldkataloges lagen. 

Brandenburg hatte wegen des Formfehlers im neuen Bußgeldkatalog alle Fahrverbote für Raser aufgehoben, die nur nach dem neuen Recht verhängt wurden. Innenminister Michael Stübgen (CDU) stoppte die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden bereits letzte Woche. Bereits abgegebene Führerscheine müssten in diesem Fall sofort zurückgeschickt werden, Bußgeld müsse auch bei schon rechtskräftigen Bescheiden vorerst nicht bezahlt werden.

Wie das Innenministerium mitteilte, werden mit der Entscheidung vom 20. Juli 2020 "nun zu viel bezahlte Bußgelder zurückerstattet und noch nicht bezahlte Bußgelder neu berechnet. Fahrverbote, die nach altem Bußgeldkatalog nicht verhängt worden wären, werden nicht vollstreckt". 

Verantwortung für anständigen Umgang

Stübgen betonte, dass Brandenburg zwar keine Verantwortung für das Bußgeldchaos trage, aber die Landesregierung dafür Verantwortung träge, "dass mit den Bürgern anständig umgegangen wird". 

Viele Bußgeldbescheide sind rechtskräftig geworden, weil kein Widerspruch eingelegt wurde. Wer im Vertrauen in den Rechtsstaat gehandelt hat, darf jetzt nicht der Dumme sein, so der Innenminister. Hier gilt Gnade vor Recht. Es werde jedoch eine Weile dauern, bis alles korrigiert sei. 

Die Regelungen für das Land Brandenburg

Die Regelung betrifft lediglich Bußgelder, die im Zeitraum vom 28. SPril bis 1. Juli angefallen sind. Bußgelder, die bis zum 27. April verhängt wurden, müssen in der angegebenen Höhe grundsätzlich bezahlt werden, teilte das Ministerium mit.

Die Regelungen (im Wortlaut) für den Zeitraum seit dem 28. April 2020 bis zum 1. Juli 2020:

  • Alle noch nicht abgeschlossenen Verwarnungsgeld- und Bußgeldverfahren werden geprüft und nach der alten Bußgeldkatalog-Verordnung erlassen und geahndet. 
  • Angeordnete Fahrverbote, aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21-30 km/h innerorts und zwischen 26-40 km/h außerorts werden nicht vollstreckt. Die in der Zentralen Bußgeldstelle eingegangenen bzw. eingehenden Führerscheine werden in diesen Fällen zurückgesandt. 
  • Rechtskräftige Bußgeldbescheide mit einem Fahrverbot aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts und ab 41 km/h außerortsbleiben rechtswirksam und das ausgewiesene Bußgeld muss gezahlt werden, da sich die Regelung im Vergleich zu der bis zum 27. April 2020 gültigen Bußgeldkatalog-Verordnung nicht geändert hat.
  • Rechtskräftige Bußgeldbescheide, die aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16-20 km/h innerorts (Bußgeldbetrag in Höhe von 70 €) oder 16-20 km/h außerorts (Bußgeldbetrag in Höhe von 60 €) erlassen worden sind, werden auf die Bußgeldbeträge der bis zum 27. April 2020 gültigen Bußgeldkatalog-Verordnung angepasst und von der Zentralen Bußgeldstelle zurückgezahlt.
  • Rechtskräftige Bußgeldbescheide, die ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-25 km/h innerorts (Bußgeldbetrag in Höhe von 80 €) oder 21-25 km/h außerorts (Bußgeldbetrag in Höhe von 70 €) erlassen worden sind, bleiben rechtskräftig und müssen bezahlt werden, da sich der Bußgeldbetrag im Vergleich zu der bis zum 27. April 2020 gültigen Bußgeldkatalog-Verordnung nicht geändert hat.

(mit dpa)

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