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Brandenburg: Altanschließer, die Nächste!

Brandenburgs Oberlandesgericht: Keine Rückzahlpflicht bei rechtskräftigen Bescheiden. Und nun?

Potsdam - Es ist eine unendliche Geschichte. Seit Jahren tobt in Brandenburg ein erbitterter Streit um rückwirkende Beiträge für Kanalisationsanschlüsse, die Abwasserzweckverbände von rund 300 000 Grundstückeigentümern zu Unrecht kassiert hatten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im November 2015 diese Willkür-Praxis, die von Landesregierung, Landtag und Landesjustiz jahrelang mitgetragen worden war, als grundgesetzwidrig gekippt.

Klar ist seitdem: An alle Betroffenen, die einst gegen die Bescheide – im Einzelfall zwischen eintausend und mehreren zehntausend Euro – Widerspruch eingelegt hatten, muss das Geld zurückgezahlt werden. Trotzdem kehrt keine Ruhe ein. Denn was ist mit jenen, die sich damals nicht gegen die Bescheide gewehrt hatten, keinen Widerspruch einlegten? Die noch einmal für den Abwasser-Anschluss zahlten, obwohl ihr Grundstück oft schon zu DDR-Zeiten an die Kanalisation angeschlossen worden war?

Ein solcher Präzedenzfall wurde am Dienstag am Oberlandesgericht (OLG) in Brandenburg verhandelt, in einem Musterverfahren. Das Urteil will das OLG nach Stellungnahmen der Kläger und des betroffenen Wasserverbands Scharmützelsee-Storkow (Mark) am 17. April verkünden. Doch in der Verhandlung machte die Vorsitzende Richterin des 2. Zivilsenates, Gisela Thaeren-Daig, schon klar deutlich, dass die Klage voraussichtlich abgeschmettert wird. Geklagt hatte vor dem OLG ein Ehepaar aus Bad Saarow (Oder-Spree), das seinen Beitrag in Höhe von gut 1000 Euro an den örtlichen Zweckverband ohne Widerspruch gezahlt hatte. Zwar hatten zuvor das Landgericht Frankfurt (Oder) – wie auch das Cottbusser – im Sinne der Betroffenen geurteilt, die sich auf das in Brandenburg immer noch geltende Staatshaftungsgesetz der DDR berufen hatten. Es geht über das Bundesgesetz hinaus und ist sogar in der Landesverfassung verankert: Danach muss man bei Haftungsansprüchen Behörden keinen Vorsatz für Fehler nachweisen. Doch das Landgericht Potsdam hatte die Staatshaftung abgelehnt, womit die Verfahren nun zum OLG in die nächste Instanz gingen.

Das OLG folgt indessen der Potsdamer Linie, wonach sich Grundstückseigentümer für die Rückzahlung von rechtswidrigen Beiträgen für alte Kanalanschlüsse voraussichtlich nicht auf Staatshaftung berufen können. Das rechtswidrige Verhalten habe beim Gesetzgeber – also Brandenburgs Landtag – und nicht bei den Wasser-Zweckverbänden gelegen, erklärte der II. Zivilsenat. Anspruch auf Schadensersatz gebe es nach dem in Brandenburg noch gültigen Staatshaftungsgesetz der DDR jedoch nur bei rechtswidrigem Handeln von Behörden und Verwaltungen.

Wenn das OLG-Urteil so verkündet wird, gibt es immer noch keine Klarheit und Rechtssicherheit. Gegen die Entscheidung könne wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, sagte Thaeren-Daig.

Damit würde erneut ein Bundesgericht über das Brandenburger Chaos um Abwassergebühren entscheiden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im November 2015 geurteilt, dass die von Verbänden rückwirkend erhobenen Beiträge für bereits vor dem Jahr 2000 angelegte Kanalanschlüsse rechtswidrig seien. Diese rückwirkende Beitragserhebung hatte der Landtag per Gesetz Anfang 2004 ermöglicht. Doch Karlsruhe hatte damit auch ein Urteil des Landesverfassungsgerichtes korrigiert.

Von den rechtswidrigen Bescheiden sind nach Einschätzung von Experten bis zu 300 000 Haushalte betroffen. Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge haben jedoch nur die Bürger, die Widerspruch gegen ihre Bescheide eingelegt hatten. Die Bescheide der Bürger, die widerspruchslos gezahlt hatten, sind dagegen rechtskräftig. Dies könne auch nicht durch eine Klage auf Staatshaftung unterlaufen werden, erklärte die Vorsitzende Richterin, Gisela Thaeren-Daig, in der Verhandlung.

Dem widersprach Kläger-Anwalt Frank Mittag: Von den Betroffenen könne nicht verlangt werden, dass sie juristisch klüger seien als die Verbände, sagte er. „Nach dem Motto: Der Bürger muss klagen, um die Rechtswidrigkeit des Bescheides nachzuweisen.“ Damit werde der Vertrauensschutz der Bürger verletzt. Ebenso argumentiert der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN). Präsident Christoph Schmidt-Jansa erklärte: „Erneut wird die Entscheidung auf die Bundesebene abgeschoben. Für die auf Vertrauensschutz hoffenden Bürger ist das alles nicht mehr nachzuvollziehen. Bei einem Beitragsbescheid in Höhe von 10 000 Euro liege das Prozesskostenrisiko für einen Kläger bei 4000 Euro, so der VDGN. „Eine Hürde, die es vielen Betroffenen faktisch unmöglich gemacht hat, gegen Beitragsbescheide zu klagen.“

Das Abwasserthema, um das es im Land erheblichen Unmut gibt, hatte zum Erstarken der Freien Wähler im Land geführt, die sich intensiv für die Betroffenen einsetzen und seit 2014 im Landtag sind. Nach der OLG-Verhandlung erklärte der fraktionslose Landtagsabgeordnete Péter Vida (BVB/Freie Wähler), nun sei das Land in der Pflicht, den Bürgern den Schaden zu ersetzen. „Politisch maßgebend sind die Ausführungen der Gerichtsvizepräsidentin, wonach das Land unrechtmäßig gehandelt habe“, sagte Vida. Daher werde er im Landtag den Antrag stellen, dass das Land die Kosten übernimmt. „Nur eine lückenlose Rückzahlung aller verfassungswidrig erhobenen Beiträge sorgt für einen nachhaltigen sozialen Frieden im Land.“ (mit dpa)

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