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Demos erlaubt. Gegen den Abschiebeknast des BER darf protestiert werden.

© dpa

Brandenburg: BGH erlaubt Mahnwache am BER Demo vor Gefängnis für Abschiebungen rechtens

Schönefeld - Vor dem Abschiebegewahrsam auf dem Flughafen BER in Schönefeld dürfen künftig doch Mahnwachen abgehalten werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Freitag.

Von Sandra Dassler

Schönefeld - Vor dem Abschiebegewahrsam auf dem Flughafen BER in Schönefeld dürfen künftig doch Mahnwachen abgehalten werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Freitag. „Damit war die Klage erfolgreich“, sagte eine Sprecherin. Geklagt hatte der Berliner Jesuitenpater Christian Herwartz. Er kämpft mit den „Ordensleuten gegen Ausgrenzung“ schon seit Jahren gegen Abschiebegefängnisse, auch in Köpenick. Als das Abschiebegewahrsam für den künftigen Großflughafen BER im Jahr 2012 pünktlich (!) eröffnet wurde, meldeten die Ordensleute dort eine Demo an. Doch die Flughafengesellschaft verweigerte ihnen den Zutritt mit dem Hinweis, Demonstrationen seien auf privatem Gelände verboten.

Für Christian Herwartz war das nicht nachvollziehbar – alle Versuche, Berlin und Brandenburg als Gesellschafter der Flughafengesellschaft zum Einlenken zu bewegen, waren erfolglos. Der Abschiebegewahrsam sei vom Bund gegen den Widerstand Brandenburgs für das „Flughafenasylverfahren“ errichtet worden, sagt der Sprecher des Innenministeriums, Ingo Decker. Flüchtlinge die einreisen und keine gültigen Papiere haben, werden noch auf dem Airport interniert. Ihre Asylanträge müssen in zwei Tagen bearbeitet sein und nach einem Widerspruch in weiteren zwei Wochen entschieden werden.

Dann werden sie abgeschoben oder dürfen eben einreisen. Christian Herwartz verklagte die Flughafengesellschaft. „Es ist schlimm genug, dass es das sogenannte Flughafenverfahren überhaupt gibt“, sagt er: „Damit wird geltendes Recht eingeschränkt, den hilfesuchenden Menschen der Zugang zu den Anwälten verwehrt und die Würde der Flüchtlinge mit Füßen getreten. Dass aber auch noch verboten wird, auf dieses Unrecht hinzuweisen, ist eines Rechtsstaates unwürdig.“

Bis zum BGH-Urteil bestätigten alle Instanzen die Auffassung der Flughafengesellschaft. Zuletzt hatte das Landgericht Cottbus entschieden, der Flughafengewahrsam stehe nicht auf öffentlichem Gelände, daher gelte das grundgesetzlich geschützte Demonstrationsrecht dort nicht. Der Bundesgerichtshof sah das anders. „Die Richter waren der Ansicht, dass das Flughafengelände, auf dem das Abschiebegefängnis steht, mit öffentlichem Straßenland vergleichbar ist“, sagte Herwartz am Freitag. Die BGH-Sprecherin konnte sich nicht zur mündlichen Urteilsbegründung äußern. Die Flughafengesellschaft werde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, bevor sie eine Stellungnahme abgibt, sagte ihr Sprecher Ralf Kunkel. Sandra Dassler

Christian Herwartz im Porträt: Seite 6

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