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In Brandenburg gibt es weiter großen Streit um Wasseranschlüsse aus DDR-Zeiten.

© Franziska Kraufmann/dpa

Altanschließer in Brandenburg: Teure Kanalisation

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist jetzt schon klar: Altanschließer dürfen nicht mit Beiträgen belangt werden, aber auch nicht alle Neuanschließer in den 1990er-Jahren. Nur wer schon gezahlt hat, geht leer aus.

Berlin/Potsdam - Im Land Brandenburg bahnt sich ein neuer Paukenschlag für Grundstücksbesitzer an, mit dem Abwasserzweckverbänden und Kommunen hohe Kostenlawinen drohen: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) geht davon aus, dass nicht nur sogenannte „Altanschließer“ aus DDR-Zeiten, sondern Grundstücksbesitzer generell nicht nachträglich über mehr als ein oder eineinhalb  Jahrzehnte rückwirkend für den Anschluss an die Kanalisation zur Kasse gebeten werden dürfen, wenn dies damals versäumt oder vermurkst wurde. Also auch „Neuanschließer“ nicht, die erst in den 90er Jahren ans Netz kamen. Demnach dürften für bis zum Jahr 1999 angeschlossene Grundstücke keine Anschlussbeiträge mehr verlangt werden.

Urteil wird am Nachmittag erwartet

Das zeichnete sich am Donnerstag in der mit Spannung erwarteten Verhandlung am Oberverwaltungsgericht (OVG) in Berlin ab, auf der aufgrund eines spektakulären Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom November 2015 die Brandenburger Altanschließer-Problematik neu aufgerollt wurde. Karlsruhe hatte in zwei Fällen aus Cottbus rückwirkende Bescheide über tausende Euro – auf Grundlage von Satzungen, Gesetzen des Landtages und Urteilen verschiedener Gerichte und Instanzen – für grundgesetzwidrig erklärt. Das höchste Verwaltungsgericht für Berlin und Brandenburg will in dem mit Spannung erwarteten Verfahren noch am Donnerstagnachmittag das Urteil fällen.

Richter: Klägerinnen werden gewinnen

Beide Cottbuser Karlsruhe-Fälle wurden nun am OVG neu verhandelt, das an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes  gebunden ist. Und Ralf Leithoff, der Vorsitzende Richter des 9.Senats, erklärte zu Beginn der Verhandlung, dass die beiden Cottbuser Grundstücksbesitzerinnen ihre Verfahren „gewinnen werden“. Vom Ausgang des OVG-Prozesses hängt deshalb vor allem ab, welche Betroffenen genau in den Genuss kommen, welche juristischen und finanziellen Kettenreaktionen für Kommunen, Zweckverbände und auch das Land Brandenburg folgen.

Vertrauensschutz für Altanschließer wiegt schwer

Die Durchschlagskraft des Karlsruher Urteils ist, wie im Verlauf  der Verhandlung deutlich wurde, größer als bislang angenommen. „Es ist eigentlich kein Altanschließer-Urteil“, sagte Leithoff. Er verwies auf die „komplizierte Rechtslage“, nach den Turbulenzen um Satzungen, Urteilen von Gerichte und dem 2004 vom Brandenburger Landtag geänderten Kommunalabgabengsetz. Entscheidend sei nach dem Karlsruhe-Urteil, erläuterte er sinngemäß, dass Vertrauensschutz und Verjährung eingetreten sei, wenn Satzungen nicht rechtzeitig wirksam geworden und Bescheide erteilt wurden. Das Bundesverfassungsgericht habe „seine Rückwirkungsrechtsprechung verschärft“. Leithoff deutete an, dass das OVG in einem der beiden Verfahren – das Grundstück war erst 2003 an die Kanalisation angeschlossen worden – das Karlsruher Urteil für fehlerhaft halte. Aber das OVG sei „nicht befugt“, das höchste deutsche Gericht zu korrigieren. „Gerichte können immer mal Fehler machen. Das gilt auch für das Bundesverfassungsgericht.“ 

Auch Neuanschließer dürften vom Urteil profitieren

Bislang gingen alle davon aus, dass allein rund 100 000 Besitzer von Grundstücken, die bereits zu DDR-Zeiten an die Kanalisation angeschlossen waren, betroffen sind. Sie wurden und werden teilweise bis heute an den Kosten für in den 1990er-Jahren gebauten Klärwerken und Überlandleitungen beteiligt. Es geht um im Schnitt 3500 Euro nachgefordert, im Einzelfall bis zu 20 000 Euro. Die Summe, die Altanschließer an Zweckverbände gezahlt haben oder zahlen sollen, war in einem Gutachten von 2009 für die Landesregierung auf 420 Millionen Euro taxiert worden. Nach dem Verlauf der OVG-Verhandlung können nun auch bestimmte "Neuanschließer" hoffen, dass sie für den in den 90er Jahren erfolgten Anschluss an die Kanalisation nichts mehr nachträglich zahlen müssen. 

Anspruch auf Rückerstattung gibt es nicht

In Potsdam-Mittelmark etwa hatten jetzt Grundstücksbesitzer, die damals bereits gezahlt haben, plötzlich Nachzahlungsbescheide erhalten. Unklar ist, bis zu welchem Stichtag der Vertrauensschutz gelten wird, ob etwa bis zur Jahrtausendwende. Wie viele betroffene „Neuanschließer“ es gibt, ist völlig unklar. Allerdings stellte Leithoff in der Sitzung als „Anmerkungen“ klar, dass unabhängig von den „geschützten“ Fällen nach Auffassung des OVG die Cottbuser Beitragssatzung selbst gültig sei. Zum anderen habe das Karlsruher Urteil keine Wirkung mehr für bestandskräftige Bescheide, die auch bezahlt wurden, es also keinen Rückerstattungsanspruch gäbe. Andere Bescheide dürften allerdings „nicht mehr vollstreckt“ werden. 

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