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Die 2G-Regel - geimpft oder genesen - wird nun zur Pflicht, um einige Bereiche betreten zu können.

© Andreas Klaer

2G im Restaurant, 3G beim Friseur: Diese Regeln gelten jetzt in Brandenburg

Seit Montag haben in Brandenburg nur noch Geimpfte oder Genesene Zutritt zu Restaurants, Thermen, Theatern und Kinos. An Grundschulen gilt wieder Maskenpflicht.

Potsdam - Brandenburg macht für Ungeimpfte dicht: Wegen der stark steigenden Infektionszahlen hat die Landesregierung die Corona-Regeln verschärft. Mit einer neuen Eindämmungsverordnung wird die 2G-Regelung (geimpft oder genesen) selbst für Gaststätten, Hotels und Kinos eingeführt, die damit von Ungeimpften nicht mehr besucht werden dürfen.

Die Eindämmungsverordnung gilt seit Montag (15.11.). Sie löst die bisher geltende Umgangsverordnung ab und gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021. 

Wo Ungeimpfte nicht mehr rein dürfen 

Wie das Land mitteilte, dürfen Gaststätten, Theater, Kinos, Spielhallen und Spielbanken, Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, Diskotheken, Clubs, Festivals und Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter ab Montag nur von Geimpften oder Genesenen besucht werden, nicht mehr von Ungeimpften. Für Beschäftigte all dieser Einrichtungen, in denen diese 2G-Regel Pflicht ist, gilt die 3G-Regel - das heißt: Ungeimpfte Mitarbeiter müssen sich täglich testen lassen. Die Vorgabe für die 2G-Bereiche lautet laut Staatskanzlei:

Der Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die 

  • geimpft oder genesen sind oder
  • an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen

Für Mitarbeiter ohne Kundenkontakt gilt das nicht. Die Personendaten aller Besucher müssen weiter aufgenommen werden. Die 2G-Regelung gilt nach Regierungsangaben auch für Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge, für die "Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Sporthalle) durch volljährige Sportausübende" und für die "Erbringung von sexuellen Dienstleistungen." Das heißt, Ungeimpfte dürfen nicht mehr ins Bordell.   

Welche Ausnahmen es für 2G gibt

Kinder unter 12 Jahren, die ohnehin noch nicht geimpft werden können, sind von den 2G-Beschränkungen ausgenommen. Ausnahmen gibt es auch für Jugendliche unter 18 Jahren und für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.

Die Betroffenen müssen aber einen Negativtest vorlegen. Zudem müssen ungeimpfte Erwachsene zusätzlich eine FFP2-Maske tragen. Die Ausnahme für Jugendliche begründete Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne) damit, dass noch nicht so lange Impfungen für 12- bis 18-jährige möglich sind und deshalb erst knapp ein Drittel dieser Altersgruppe geimpft sei. 

Auch für Campingplätze, Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Wohnmobilstellplätze gilt die 2G-Regelung nicht.  Autobahnraststätten, Betriebskantinen, Lieferdienste (Außer-Haus-Verkauf) sind von der Regelung ebenfalls ausgenommen.

Wo es die Wahl-Option gibt, Ungeimpfte auszuschließen 

Für folgende Bereiche hat das Kabinett 2G als "Option" möglich gemacht, im Wortlaut:  

  • Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (ausgeschlossen sind aber Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind)
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern
  • Innen-Spielplätze
  • Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte einschließlich Weihnachtsmärkten
  • Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen)
  • in Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen beim Singen und das Spielen von Blasinstrumenten im Unterricht

Wo 3G gilt: Friseure für Ungeimpfte mit Test in der Mark offen  

Die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete sowie Kinder unter 6 Jahren) gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, dazu zählt auch der Friseurbesuch.

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Hier unterscheidet sich Brandenburg von Berlin, wo Ungeimpfte nicht mehr zum Friseur gehen dürfen, weil dort die 2G-Regel gilt. Das habe man vermeiden wollen, so Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD). Ausgenommen von der 3G-Pflicht sind medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen. Auch Kellner und Köche müssen künftig geimpft, genesen oder getestet sein. Für Weihnachtsmärkte oder Jahrmärkte unter freiem Himmel gilt eine 3G-Pflicht, wenn mehr als 1000 Besucher kommen. Betreiber können sich aber freiwillig für 2G entscheiden.

Keine Änderungen im Einzelhandel 

Beim Einkaufen gibt es keine neuen Regelungen, auch keine Einschränkungen für Ungeimpfte. Es gilt also weder 2G noch 3G, aber weiterhin Maskenpflicht (medizinische Maske).  Laut Staatskanzlei dürfen Verkaufsstellen "auch nicht optional 2G wählen (also Zugang nur für Geimpfte und Genesene, und dafür Verzicht auf Abstand, Maske und Zugangsbeschränkungen)". 

Schüler müssen sich häufiger testen

Fortan müssen sich alle Schülerinnen und Schüler dreimal statt wie bisher zweimal pro Woche zuhause testen. Neben Grundschüler:innen müssen zudem Kinder ab vollendetem sechsten Lebensjahr im Hort die Maske tragen. Allerdings nur "außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden". 

Verschärfte Testpflichten in Pflegeheimen 

Verschärft werden die Testpflichten in Alten- und Pflegeheimen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100 müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte mindestens an drei statt wie bisher an zwei Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Wenn der Schwellenwert an drei Tagen ununterbrochen über 100 liegt, dann sogar täglich.

Auch geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern sollen sich testen. Geimpfte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sollen sich jetzt zweimal pro Woche nach Maßgabe des Bundesrechts testen.

Patient:innen in Krankenhäusern und Bewohner:innen in Alten- und Pflegeheimen dürfen höchstens von zwei Personen täglich besucht werden (entweder zeitlich getrennt von jeweils einer Person, oder von zwei Personen gleichzeitig). Wichtig: Diese Personenbegrenzung gilt nicht für die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.

Was ist mit Privatfeiern? 

Auch bei privaten Feiern im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gibt es laut Regierung bei den Corona-Regelungen keine Veränderungen oder Verschärfungen. Zitat: "Weiterhin gilt also: Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum (zum Beispiel Garten) oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden, sind unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen erlaubt." Geimpfte und Genesene zählen bei der Personenobergrenze nicht mit.

Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten. Feiert man privat in einer Gaststätte, gilt 2G. 

Wie lange gilt ein negativer Test? 

Wenn gemäß der Eindämmungsverordnung ein negativer Testnachweis vorgelegt werden muss, gilt:

  • ein Antigen-Test darf nicht länger als 24 Stunden oder
  • ein PCR-Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen.

Getestete müssen den Nachweis in Papier- oder digitaler Form einsehen lassen, ebenso ein Original-Ausweisdokument. Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfasst sein.

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