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Der "Blaue Lichterglanz" in der Brandenburger Straße in Potsdam fand zuletzt in voller Länge 2019 statt.

© dpa

Land erlässt Corona-Regeln für Weihnachtsmärkte: O du Fröhliche mit Abstand und Einlasskontrolle

Wie viele Menschen gleichzeitig auf den Weihnachtsmarkt dürfen, was bei Weihnachtsfeiern von Betrieben beachtet werden muss und welche Auswirkungen die Regeln auf die Potsdamer Pläne haben - ein Überblick.

Potsdam - Die zwei Gs der Adventszeit – Glühwein und Grünkohl – können in diesem Jahr in Brandenburg wieder genossen werden. Wegen der steigenden Corona-Zahlen allerdings nur unter bestimmten Auflagen. Am Dienstag hat die Landesregierung die Umgangsverordnung zunächst bis 30. November verlängert und darin Regeln für Weihnachtsmärkte- und feiern festgeschrieben (die dann ab Dezember formal wieder verlängert werden müssen). Was für die Vorweihnachtsfreuden gilt? Ein Überblick.

Ist die Besucherzahl für Märkte begrenzt?

Ja, und zwar auf auf höchstens 5000 Besucher gleichzeitig. Der Zugang zum Weihnachtsmarkt-Gelände muss kontrollierbar sein. Das heißt, Veranstalter müssen das Areal abgrenzen oder umzäunen. Auf dem Marktgelände müssen Besucher – mit Ausnahme von Familienangehörigen oder Mitbewohnern – untereinander den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.

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Müssen auf den Märkten Masken getragen werden?

„Zuckerwatte und Glühwein mit Maske – das ist nicht praktikabel“, sagte Freie-Wähler-Chef Péter Vida am Dienstag im Landtag. Und so kommt es auch nicht, zumindest nicht generell. Eine Maskenpflicht für Weihnachtsmärkte im Freien bestehe zwar nicht, so der Kabinettsbeschluss. Landkreise und kreisfreie Städte können aber das Tragen von Masken anordnen, wenn es etwa wegen eines lokalen Infektionsgeschehens nötig erscheint. „Grundsätzlich wird allen Personen empfohlen, überall dort eine medizinische Maske zu tragen, wo viele Menschen zusammenkommen“, so das Land. In Innenräumen wie zum Beispiel Glühweinhütten wiederum muss eine Maske getragen werden, bis man an seinem festen Platz sitzt.

2G, 3G, gar nichts – was gilt?

Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) gilt grundsätzlich für Weihnachtsmärkte. Ausnahme: Märkte unter freiem Himmel mit weniger als 1000 Besuchern gleichzeitig. Veranstalter können sich auch für 2G entscheiden und nur vollständig Geimpfte, von Covid-19 Genese und Kinder unter zwölf Jahren zulassen. Beim 2G-Modell gelten kaum noch Einschränkungen. Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske und Personengrenzen entfallen. Die Verantwortlichen müssen dann ein individuelles Hygienekonzept vorlegen und dürfen beispielsweise nur geimpftes oder genesenes Personal einsetzen, wenn es um den direkten Kundenkontakt geht.

Was bedeuten die Regeln für die in Potsdam geplanten Adventsmärkte?

Ein zweigeteilter Weihnachtsmarkt auf Bassin- und Luisenplatz mit Zugangskontrollen wird immer wahrscheinlicher – während die Chance für einen Markt in der Brandenburger Straße schwindet. Denn in der Brandenburger Straße den Zutritt zu regeln, ist kaum umsetzbar. Zudem müssen laut Umgangsverordnung des Landes die Kontaktdaten der Besucher erfasst werden. Der Chef der Weihnachtsmarkt-Organisatorenfirma Coex GmbH, Eberhard Heieck, hatte im Vorfeld bereits die Option eines „Blauen Lichterglanzes“ auf zwei umzäunten Bereichen mit Eingangskontrollen auf Bassin- und Luisenplatz ins Gespräch gebracht. 

Auf Anfrage wollte er sich am Dienstag nach der Mitteilung des Ministeriums jedoch noch nicht äußern. Er verweist auf ein Treffen mit dem Potsdamer Verwaltungsstab am Freitag. Von der Stadt hieß es auf Anfrage nur: „Wir werden uns in den kommenden Tagen gezielt mit den Änderungen der Corona-Umgangsverordnung und den Auswirkungen auf die geplanten Weihnachtsmärkte in Potsdam auseinandersetzen und zeitnah informieren“, so Sprecherin Juliane Güldner.

Was muss bei Weihnachtsfeiern von Betrieben oder Vereinen beachtet werden?

Feiert ein festes Team oder eine Abteilung zusammen, sind unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen bis zu 50 Besucher zugelassen. Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Bei Zusammenkünften außerhalb von Privaträumen, also etwa, wenn ein Lokal für die Feier angemietet wird, ist auch das Abstandsgebot zu beachten. 

Bei großen Weihnachtsfeiern mit externen Gästen sind die Regeln ähnlich wie jene für Weihnachtsmärkte: maximal 5000 Besucher, Einlasskontrolle mit Kontaktdatenerfassung, 3- oder 2G-Regel. Letztere hebt wie bei den Märkten Personengrenzen und Schutzmaßnahmen auf.

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