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In der Kleingartenanlage Baumgartenbrück in Werder dominiert statt Obst- und Gemüseanbau der Rasen.

© Sandra Calvez/PNN

Kleingartenanlagen: Zwielichtiges Geschäft am Gartenzaun in Werder (Havel)

Jahrelang verstießen Gärtner in Werder (Havel) gegen das Kleingartengesetz. Dafür leisteten sie Zahlungen an den Eigentümer – und der Kreisverband deckte alles. Die Geschichte schlägt Wellen bis ins Landesministerium.

Werder (Havel)/Potsdam - Die schriftliche Vereinbarung hat es in sich: Gegen eine regelmäßige Geldzahlung wird der Verstoß gegen das Bundeskleingartengesetz „erlaubt“. Im Jahr 2000 wurde diese Vereinbarung zwischen zwei Kleingartenvereinen in Werder (Havel) – Baumgartenbrück und Holländer Mühle – und dem Grundstückseigentümer sowie dem Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde (VGS) geschlossen. In Kraft war sie bis zum Verkauf der Fläche 2017. Intern wurde das Papier „Sondervereinbarung Klausenberg“ genannt. Dort steht schwarz auf weiß: Der Eigentümer gestattet den Unterpächtern das „zeitweilige Wohnen“ und auch „keinen oder einen geringeren Obst- und Gemüseanbau in den Gärten“ als im Kleingartengesetz vorgeschrieben. Im Gegenzug zahlt jeder Kleingärtner jährlich 450 Mark, insgesamt 13 050 Mark. Später waren es 230 Euro. 
Das höchst fragwürdige Geschäft ist bisher in der Öffentlichkeit nicht bekannt, schlägt aber intern Wellen bis auf Ministeriumsebene.

Zweckbestimmung "Dauerkleingärten"

Im Flächennutzungsplan der Stadt Werder ist das Gelände direkt am Wasser mit malerischem Blick auf die Baumgartenbrücke als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ gekennzeichnet. Wer die Gärten besucht, sieht schnell, dass diese nicht den strengen Regeln des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) genügen: Die Lauben sind teilweise richtige Häuser, manche mit gläserner Veranda, augenscheinlich größer als die erlaubten 24 Quadratmeter. Die meisten sind mit Strom, Wasser, einige auch mit Heizung ausgestattet – also durchaus zum Wohnen geeignet, was in Kleingärten nicht erlaubt ist.

Möglicherweise können sich einige Besitzer auf den Bestandsschutz berufen, wenn die Lauben zu DDR-Zeiten gebaut wurden. In den Gärten selbst dominiert oft Rasen statt Obst- und Gemüsepflanzungen. Laut Gesetz muss mindestens ein Drittel der Fläche für den Anbau genutzt werden. Zudem gehört zu der Kleingartenanlage ein Bootssteg mit 30 Liegeplätzen. Bei einem Teil der Parzellen sind die Gärtner selbst Eigentümer, auch das schließt das Kleingartengesetz aus.

Mit der schriftlichen Vereinbarung haben über viele Jahre mindestens einige der Gärtner gegen das bundesweit für Kleingärten geltende Gesetz verstoßen – und leisteten im Gegenzug eine Geldzahlung, gedeckt durch den VGS-Dachverband, der mehr als 140 Kleingartenanlagen in Potsdam und Potsdam-Mittelmark vertritt. Auf Abrechnungen für die Parzellen aus der Zeit vor 2017 ist, neben einer sehr geringen Pacht – in einem Fall aus 2015 sind es etwa 20 Euro jährlich für knapp 300 Quadratmeter Land – , der Posten „Sondervereinbarung Klausenberg“ aufgeführt. 

Heiko Herrmann, Grundstücksinhaber, sagt: "Bei solchen Betrügereien mache ich nicht mit."
Heiko Herrmann, Grundstücksinhaber, sagt: "Bei solchen Betrügereien mache ich nicht mit."

© Sandra Calvez/PNN

"Bei solchen Betrügereien mache ich nicht mit"

Aufgeflogen ist der Deal 2017, als das Gelände verkauft wurde. Heiko Herrmann, Unternehmer aus Sachsen-Anhalt und Käufer der einen Sparte, bekam den Vertrag in die Hand. „Ich habe eine Firma, bei solchen Betrügereien mache ich nicht mit“, sagt er. Seither, so stellt er es dar, versuche er auf dem Gelände klare und gesetzeskonforme Verhältnisse zu schaffen – bisher mit mäßigem Erfolg.

Wer versucht herauszufinden, wie das Geschäft zustande gekommen ist, erlebt ein klassisches Schwarzer-Peter-Spiel. Christian Klausenberg, wohnhaft in München und damals Eigentümer der Fläche, bestätigt zwar die Existenz des Schriftstücks. Er sei sich aber keiner Schuld bewusst: „Die Vereinbarung lief damals über den VGS. Der Verband hat den Vertrag entworfen.“ Er habe kein Problem darin gesehen. „Ich kenne mich nicht aus mit dem Bundeskleingartengesetz, das kam mir damals normal vor“, so Klausenberg. Ja, die jährlichen Zahlungen habe er erhalten, „das stand mir ja zu“.

Von Seiten des VGS ist der Vertrag von Erich Münkner unterzeichnet, damals Vorstandsvorsitzender des Verbandes. Er wiegelt am Telefon ab: Er erinnere sich nicht an die Vereinbarung. „Das hat damals alles mein Geschäftsführer Friedrich Niehaus vorbereitet, ich habe das höchstens auf sein Anraten unterzeichnet“, so Münkner. 

Ex-VGS-Chef spricht von "ein paar Sonderrechten"

Niehaus, über viele Jahre und bis 2017 Geschäftsführer des VGS, bestätigt, dass er das Schreiben mit dem VGS-Anwalt entworfen habe. Aber: „Das ist kein Verstoß gegen das Bundeskleingartengesetz, sondern eine abweichende Regelung“, so Niehaus. Das sei „nicht unüblich“, betont er, dass Kleingärtnern „ein paar Sonderrechte“ gewährt würden. Aktuell seien ihm keine weiteren Übereinkünfte der Art bekannt, es sei aber durchaus möglich, dass es zeitweise weitere gegeben habe.

Und die Grundlage dieser „Sonderrechte“? Der Boden der beiden Sparten in Werder bestehe aus „blankem Sand“, sagt Niehaus. Da sei der Anbau von Obst und Gemüse nur mit „organischer oder anorganischer Düngung möglich“. Das hätte das Wasser verunreinigen können – daher wurden die Vorgaben gelockert. Zur Beantwortung der Frage, warum die Gärtner laut Vereinbarung das zeitweilige Wohnrecht erhalten haben, kommt es nicht mehr. Niehaus wird am Telefon laut: „Wollen Sie etwa unterstellen, das sind gar keine Kleingärten?“ Dann legt er auf.

Der heutige Vorstand des VGS stimmt einem Gespräch nur im Beisein seines Anwalts zu. „Der Vertrag ist uns bekannt“, sagt Anwalt Peter Peukert. Allerdings habe man erst im Februar 2018 vom neuen Eigentümer davon erfahren. Da das Papier nicht dem Kleingartengesetz entspreche, habe man „sofort gehandelt“ und den einen der betroffenen Kleingartenvereine zum Jahresende 2018 aus dem Dachverband ausgeschlossen. Man bemüht sich sichtlich um Schadensbegrenzung: „Wir gehen davon aus, dass es sich um einen Einzelfall handelt“, so Peukert. „Uns sind keine weiteren Vereinbarungen dieser Art bekannt.“

Diese Darstellung passt nicht zu den Beobachtungen von Besitzer Herrmann. Der VGS habe ihm sogar angeboten, die Vereinbarung weiterzuführen, sagt er. Das habe er abgelehnt. Er erstattete Anzeige. Und auf der Homepage des Verbands sind die beiden betroffenen Vereine noch immer als Mitglieder gelistet. 

Die Stadt weist jede Verantwortung von sich

Noch komplexer ist die Frage, wer dafür zuständig ist, zu kontrollieren, ob das Bundeskleingartengesetz eingehalten wird – und was passieren muss, wenn dagegen verstoßen wird. Erste Instanz ist hier der Vereinsvorstand. Danach kann der VGS eingeschaltet, anschließend die Stadt tätig werden. Herrmann wandte sich nach eigenen Angaben bereits Anfang 2018 an die Stadt Werder (Havel), unter anderem in einem persönlichen Gespräch mit der Bürgermeisterin Manuela Saß (CDU). Passiert sei nichts.

Herrmann berichtet von allerlei hanebüchenen Erklärungen, die er unter anderem von Werders Erstem Beigeordneten Christian Große (CDU) bekommen habe. Darauf angesprochen reagiert Stadtsprecher Henry Klix mit einer Drohung: Sollten die PNN diese Erinnerung Herrmanns wiedergeben, werde die Stadt eine Unterlassung geltend machen. Die Stadt Werder weist jede Verantwortung von sich. Sie sei nicht zuständig, so der Tenor einer Antwort auf eine Anfrage. Der Verpächter sei zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des Kleingartengesetzes, sowie die Stadt Potsdam, da der VGS dort seinen Sitz habe. Den Flächennutzungsplan zu ändern, ihn also der Nutzung anzupassen, sei „allein aufgrund des Status dieses Gebietes als Landschaftsschutzgebiet nicht möglich“, so Klix. Man kann aus der Antwort herauslesen: Wenn die Fläche nicht wirklich kleingärtnerisch genutzt wird, müsste man daran eher die Nutzung anpassen. Sprich: Im Zweifelsfall müssten die Lauben verkleinert, wieder Obst und Gemüse angebaut werden. So klar drückt Klix es aber nicht aus. 

Herrmann dagegen sieht das anders: Er argumentiert, wenn es sich seit vielen Jahren nicht um Kleingärten handele und die Lauben mit Baugenehmigung errichtet wurden, müsse man das endlich anerkennen. Er will ortsübliche Pacht für Erholungsgärten verlangen, das so auch versteuern und Zweitwohnsitzsteuer abführen. Das habe die Stadt aber abgelehnt – Herrmann zeigte sich daraufhin selbst an. Ein Großteil der Gärtner ist mit Herrmanns Pläneeinverstanden, den anderen hat er den Zutritt verwehrt.

Bizarr ist, dass einige der Gärtner ganz offiziell bei der Stadt Werder ihren Zweitwohnsitz in der Laube angemeldet haben – obwohl laut Kleingartengesetz dort nicht gewohnt werden darf. Die Antwort von Stadtsprecher Klix: „Selbst wenn es solche Anmeldungen geben würde, stellten sie keine Zulassung einer Wohnnutzung dar.“ Das Melderecht sei vom Baurecht unabhängig. Das heißt: Die beiden Behörden müssen sich nicht abstimmen.

Die Stadt Potsdam, auf die Werder für die Kontrolle verweist, hält sich bedeckt. „Im Interesse der betroffenen Dritten“ könne man keine Auskunft zu Kontrollen geben. Die Bauaufsicht des Landkreises Potsdam-Mittelmark bestätigt, dieses Jahr vor Ort gewesen zu sein. Allerdings schränkt ein Sprecher ein: Wenn es sich um eine Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz handle, sei die Bauaufsicht nicht zuständig. 

Auch das Ministerium hat sich eingeschaltet

Aktiv geworden ist mittlerweile auch das Land Brandenburg. Das Umweltministerium hat auf beiden Anlagen Begehungen durchgeführt. Der Verein Holländer Mühle ist nach Ministeriumsangaben selbst aus dem VGS ausgetreten. Die Landtagsabgeordnete Anke Schwarzenberg (Linke), die sich mit der Sache befasst hat, sagt: „Das haben wir auch mit den Kontrollen erreicht.“

Grundsätzlich habe das Land aber wenig Einwirkungsmöglichkeit, sagt Schwarzenberg. Das einzige, was es tun könne, ist zu prüfen, ob der Kleingartenverein die Kriterien der Gemeinnützigkeit einhält. Wenn die Gärten keine Kleingärten sind, ist das nicht gegeben. Dann kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden – für den Verein fallen Steuervergünstigungen weg.

Anfang Juni wurde der Verein Baumgartenbrück beurteilt. In einem Begehungsprotokoll ist das Urteil eindeutig: Es wird festgestellt, dass „die Gesamtanlage der Kleingartensparte Baumgartenbrück [...]nicht den Anforderungen einer kleingärtnerischen Nutzung entspricht“. 

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