• 02.09.2010
  • von Rainer Woratschka

Bundesregierung billigt Pläne zur Sicherungsverwahrung

von Rainer Woratschka

Berlin - Einen Gesetzentwurf gibt es noch nicht, bei aller an den Tag gelegten Eile. Doch die Eckpunkte zur Sicherungsverwahrung besonders gefährlicher Straftäter passierten am Mittwoch bereits das Kabinett – nur eine halbe Woche nach der mühsamen Verständigung zwischen Justizministerin Sabine LeutheusserSchnarrenberger (FDP) und Innenminister Thomas de Maizière (CDU).

Demnach soll eine nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung nicht mehr möglich sein. Sie muss zumindest als Option bereits im Urteil angeordnet werden. Für Altfälle gibt es aber eine Sonderregelung. Sofern sie von zwei Gutachtern als „psychisch gestört“ eingestuft werden, sollen sie auch künftig in geschlossenen Einrichtungen untergebracht und auf ihre Freilassung vorbereitet werden. Dabei würden aber „beachtliche Anforderungen an den Vollzug“ gestellt, heißt es.

Die Neuregelung wird nötig, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Praxis nachträglicher Sicherungsverwahrung für vor 1998 verurteilte Täter beanstandet hatte. Ohne Nachbesserung hätten noch gut 80 Täter entlassen werden müssen, die nach wie vor als gefährlich gelten. Allerdings bezieht sich die neue Verwahrmöglichkeit nicht auf Serienbetrüger oder -einbrecher, sondern allein auf Gewalt- und Sexualstraftäter mit psychischer Störung. Ungeklärt ist zudem, ob sich damit auch diejenigen erfassen lassen, die aufgrund des EuGH-Urteils bereits freigekommen sind.

Die größte Herausforderung werde nun sein, den Begriff der „psychischen Störung“ zu definieren, sagte der rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Christian Ahrendt, dem Tagesspiegel. Schließlich habe die Haft darauf basiert, dass keine verminderte Schuldfähigkeit zugestanden wurde. Auch Experten sehen hier ein Dilemma. Täter mit psychischen Problemen gehörten nicht in Sicherungsverwahrung, sondern in die Psychiatrie, meint der Tübinger Strafrechtler Jörg Kinzig.

Für Jugendliche greift die Änderung ohnehin nicht. Hier wartet die Koalition auf den Ausgang einer Verfassungsbeschwerde. Die Möglichkeit, nach Jugendstrafen noch eine Verwahrung anzuordnen, war erst unter der Vorgängerregierung geschaffen worden. Rainer Woratschka

  • Erschienen am 02.09.2010 auf Seite 05

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